Antisemitismusvorwurf gegenüber BDS zulässig

Antisemitismusvorwurf gegenüber BDS zulässig

Wien (OTS) – Der Senat 2 des Presserats stellte im Zuge eines Beschwerdeverfahrens fest, dass die Bezeichnung der BDS-Bewegung als „antisemitische BDS“ nicht gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse verstößt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Artikel der „Kleinen Zeitung“ vom 08.07.2019. Darin geht es um Querverbindungen zwischen steirischen Vereinen und der BDS-Bewegung (Abkürzung für „Boycott, Divestment und Sanctions“), die zum weltweiten Boykott Israels aufrufe. Im Vorspann des Artikels heißt es, dass die „antisemitische BDS-Bewegung“ von subventionierten Vereinen in Österreich unterstützt werde. Anschließend wird berichtet, dass zuletzt der Deutsche Bundestag es staatlichen Einrichtungen verboten habe, BDS zu unterstützen. Auch die Stadt Wien habe diesbezüglich bereits Maßnahmen erlassen. Demgegenüber komme es in der Steiermark immer wieder zu Störaktionen und Kundgebungen im Sinne der BDS-Bewegung.

Ein im Artikel genannter steirischer Verein wandte sich an den Presserat und kritisierte u.a., dass die BDS-Bewegung nicht antisemitisch sei. So distanziere sich die internationale Bewegung in ihrem Selbstbild deutlich von Antisemitismus; die BDS-Bewegung richte sich ausdrücklich gegen die israelische Politik bzw. einen „durch Massenvertreibung“ entstandenen Staat, nicht aber gegen Juden. In dem Zusammenhang verwies der steirische Verein u.a. auf jüdische Intellektuelle und die EU-Außenbeauftragte, welche die BDS-Bewegung von der Meinungsfreiheit gedeckt sehen. Die Medieninhaberin der „Kleinen Zeitung“ entgegnete, dass sich inzwischen zahlreiche Institutionen und Staaten von der BDS-Bewegung distanzieren. Auch die Stadt Graz untersage seit 09.11.2019 jede Unterstützung von öffentlicher Hand. Insofern decke sich die Behauptung, dass die BDS-Bewegung keineswegs antisemitisch sei, nicht mit den vorhandenen Erkenntnissen, so die Medieninhaberin.

Zunächst qualifiziert der Senat die Behauptung, dass jemand antisemitisch sei, als Wertung über die ideologische Gesinnung. Nach Auffassung der Senate des Presserats ist die Meinungsfreiheit bei Wertungen prinzipiell großzügig auszulegen, darüber hinaus beruht die Wertung auf einer sachlichen Grundlage. Der Senat weist darauf hin, dass zahlreiche Institutionen und staatliche Einrichtungen die BDS-Bewegung als antisemitisch einstufen. In Anbetracht dessen scheint dem Senat der Antisemitismusvorwurf durch das Medium gerechtfertigt. Ob sich die BDS-Bewegung selbst für antisemitisch hält oder andere Personen dieser Einstufung widersprechen, ist dabei unerheblich. Auch in den übrigen Beschwerdepunkten hinsichtlich des Artikels folgte der Senat nicht der Ansicht des steirischen Vereins. Das Verfahren war somit einzustellen.

Beschwerdeverfahren

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen ein Verfahren durch (Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung. Der Beschwerdeführer sowie die Medieninhaberin der „Kleinen Zeitung“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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