AK zu Corona Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen und Antworten 3

AK zu Corona Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen und Antworten 3

Wien (OTS) – Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Kurzarbeit weiterhin voll sozialversichert?
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit zu leisten. Das heißt, dass sich beim Arbeitslosengeld oder für die Pensionsbemessung für die betroffenen ArbeitnehmerInnen kein Nachteil ergibt. Im Corona Kurzarbeitsmodell werden die Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat dem Unternehmen vom AMS ersetzt.

Dürfen auch Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Auch Lehrlinge können in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Sie erhalten allerdings die volle Lehrlingsentschädigung weiter.

Wie kann der Betriebsrat an der Kurzarbeitsvereinbarung mitwirken? Ein im Betrieb eingerichteter Betriebsrat ist von Beginn an in die Verhandlungen zur Einführung von Kurzarbeit einzubeziehen. Das betrifft die Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice über die für die Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen Rahmenbedingungen, über die Verhandlungen zu einer Kurzarbeitsvereinbarung, sowie über notwendige Betriebsvereinbarungen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die Gewerkschaft.

Können Teilzeitbeschäftigte in die Kurzarbeit einbezogen werden? Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls Kurzarbeit möglich, dabei muss jedoch die bisherige Teilzeit-Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.

Können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die sich in Altersteilzeit befinden, in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Werden in die Kurzarbeit ArbeitnehmerInnen einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld gewährt wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.

Können auch LeiharbeitnehmerInnen im betroffenen Betrieb in die Kurzarbeit einbezogen werden?
LeiharbeitnehmerInnen können ebenfalls kurzarbeiten, wenn der Beschäftigerbetrieb kurz-arbeitet und auch mit dem Leihunternehmer (Arbeitskräfteüberlasser) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Kurzarbeitsvereinbarung bezieht sich nur auf jene LeiharbeitnehmerInnen, die im kurzarbeitenden Beschäftigerbetrieb eingesetzt sind und nun ebenfalls dort kurzarbeiten. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht in der ausgefallenen Arbeitszeit an ein anderes Unternehmen „verliehen“ werden. Außerdem gilt auch hier die Behaltepflicht. Dies bedeutet während der festgelegten Zeit der Behaltepflicht (also während der Dauer der Kurzarbeit und einer evtl. vereinbarten Behaltefrist danach) darf die Zahl der LeiharbeitnehmerInnen, die an den betroffenen Betrieb überlassen wer-den, nicht verringert werden.

Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden geleistet werden?
In der Corona-Sozialpartnervereinbarung kann auch die Zulässigkeit der Leistung von Überstunden festgelegt werden. Es sind jene Betriebsbereiche zu nennen, in denen Überstundenarbeit erlaubt sind. Im Fall geleisteter Überstunden sind diese von den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen Ausfallstunden in Abzug zu bringen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin während der Kurzarbeit krank wird?
Während eines Krankenstandes muss – wie stets – der Arbeitgeber das Entgelt so weiterbezahlen, als wäre gearbeitet worden. Es tritt also kein Einkommensverlust im Vergleich zu den Beschäftigten auf, die weiter Kurzarbeit leisten, aber auch keine Besserstellung. Dies gilt natürlich nur, so lange Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung besteht.

Müssen vor der Kurzarbeit Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden? Arbeitgeber können den Verbrauch von altem Urlaub und Zeitguthaben verlangen, jedoch nicht einseitig anordnen. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Urlaubsverbrauch über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.

Kann der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin während Kurzarbeit in Urlaub gehen?
Selbstverständlich ist das möglich. Die meisten Vereinbarungen sehen vor, dass während des Urlaubs das volle Entgelt bezahlt wird, als ob es keine Kurzarbeit gäbe. Nicht möglich ist es aber, nur an jenen Tagen Urlaubstage zu konsumieren, während derer gearbeitet wird, und für die Tage, an denen die Arbeit ausfällt, nicht. Mit z. B. drei Urlaubs-tagen eine ganze Woche frei zu bekommen ist also nicht möglich.

Muss die Arbeitszeit in jeder Arbeitswoche gleich gekürzt werden oder kann sie geblockt werden?
Innerhalb des Durchrechnungszeitraums kann die Arbeitszeit auch ungleich verteilt werden. Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit insolvent wird?
In diesem Fall wird die Kurzarbeit beendet. (Schluss)

Arbeiterkammer Wien
Michaela Lexa-Frank
Tel.: (+43) 50165-12141, mobil: (+43)664 8454166
michaela.lexa@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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