BGH: Software-Update behebt Schaden der Verbraucher im Diesel-Abgasskandal von VW nicht / Dr. Stoll & Sauer: Klagen sind weiter möglich

BGH: Software-Update behebt Schaden der Verbraucher im Diesel-Abgasskandal von VW nicht / Dr. Stoll & Sauer: Klagen sind weiter möglich

Lahr (ots) – Das von der Volkswagen AG im Diesel-Abgasskandal angebotene und aufgespielte Software-Update für den Motor EA189 hat den Schaden der Verbraucher nicht behoben. Daran ließ der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30. Juli 2020 keine Zweifel (Az. VI ZR 367/19 (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020099.html?nn=10690868)) aufkommen. Damit können weiterhin betroffene VW-Kunden, die sich das Update haben aufspielen lassen, immer noch Schadensersatz von VW vor Gericht einfordern. VW hat die Verbraucher arglistig betrogen. Der BGH hat das bereits am 25. Mai 2020 festgestellt (VI ZR 252/19) (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/bundesgerichtshof-verurteilt-vw-im-diesel-abgasskandal-kanzlei-dr-stoll-sauer-erwartet). Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät betroffenen VW-Kunden mit Software-Update dazu, sich im kostenfreien Online-Check (https://www.dieselskandal-anwalt.de/klageweg-pruefen) anwaltlich beraten zu lassen. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Vergleich ausgehandelt und deutsche Rechtsgeschichte (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/ende-der-musterklage-27000-verbraucher-lehnen-vw-vergleich-ab-kanzlei-dr-stoll-sauer) geschrieben.

BGH sieht im Software-Update von VW keine Schadensbehebung

Im vorliegenden Verfahren (Az. 7 U 352/18) hatte das Oberlandesgericht Braunschweig die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen. Dem widersprach der BGH mit deutlichen Worten:

“Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen, dass dieser das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden – wie das Berufungsgericht unterstellt hat – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Ein solcher Schaden fällt auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB.”

Heißt: Der Schaden des Verbrauchers ist in dem Moment entstanden, als er den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Niemals hätte er das Fahrzeug erworben, wenn er gewusst hätte, dass die Abgasreinigung auf illegaler Art und Weise manipuliert und das Auto von einer behördlichen Stilllegung bedroht war. Damit ist für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer klar, dass VW-Kunden mit einem Software-Update in ihrem EA189-Diesel betrogen worden sind und auch weiterhin ihre Ansprüche gegenüber VW vor Gericht geltend machen können. VW ist in solchen Fällen nach Ansicht des BGH haftbar und zu Schadensersatz verpflichtet. Die Kanzlei berät Betroffene im kostenlosen Online-Check (https://www.dieselskandal-anwalt.de/klageweg-pruefen). Gemeinsam werden die Möglichkeiten und Chancen gegen VW ausgelotet.

Die Lage im Diesel-Abgasskandal nach den BGH-Urteilen

Im Diesel-Abgasskandal von VW sind durch den BGH in fünf Urteilen die Themen Haftung, Laufleistung, Nutzungsentschädigung, deliktischer Zins, Software-Update und Kauf ab 2015 entschieden. Was ist jetzt im Skandal um den Diesel-Motor EA189 klar? Was bedeuten die Entscheidungen des BGH? Und wie geht es weiter?

– VW hat Kunden vorsätzlich und arglistig getäuscht.
– VW ist gegenüber den Käufern haftbar.
– VW schuldet den klagenden Kunden Schadensersatz.
– Software-Update ändert nichts am Schaden der Verbraucher. VW ist zu Schadensersatz verpflichtet. Letztlich bedeutet das, dass jeder VW-Besitzer, der sich das Software-Update hat aufspielen lassen, noch heute gegen VW klagen kann.
– Der Schadensersatz wird jedoch begrenzt. Die vom Verbraucher gefahrenen Kilometer werden durch das sogenannte Nutzungsentgelt vom Schadensersatz abgezogen. Das bedeutet: Vielfahrer können leer ausgehen, obwohl sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
– Die Festlegung der Laufleistung ist Sache der Instanzgerichte. Hier versucht VW vor Gericht, die Laufleistung ihrer Motoren kleinzurechnen, um so das Nutzungsentgelt in die Höhe zu treiben. VW vertritt mittlerweile die Meinung, dass beim EA189 nach 200.000 Kilometer die Lebensleistung zu Ende ist. Gerichte haben hingegen die Laufleistung schon bei 350.000 Kilometer festgesetzt.
– Es wird keinen Zins ab Kaufdatum geben (deliktischer Zins), weil der Kläger aus Sicht des BGH ein “voll nutzbares Fahrzeug” erhalten hatte.
– Beim Kauf nach dem Auffliegen des Diesel-Betrugs durch VW gehen die Geschädigten leer aus. Der BGH hat zwar moniert, dass die Informationspolitik von VW nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals nicht optimal war, aber nach der medialen Verbreitung war für das Gericht nicht mehr davon auszugehen, dass der Käufer nichts von dem Betrug gewusst hat. Eine höchst verbraucherunfreundliche Argumentation. Zumal VW seine Kunden teilweise erst 2016 oder 2017 schriftlich darüber informiert hat, ob sie vom Skandal betroffen waren. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2020 ging auch nicht hervor, dass die Tochterunternehmen von VW in dem Skandal verwickelt waren.
– Gerade mit der Gewährung eines Nutzungsentgelts und dem Verzicht auf den sogenannten deliktischen Zins wird VW über Gebühr bevorteilt. Durch die Verzögerungstaktik vor Gericht kann VW den Schadensersatz nun ungeniert mit Hilfe des Nutzungsentgelts minimieren. Der festgestellte Betrug lässt sich nun vor Gericht für VW weiter optimieren.
– Ungeklärt bleibt die Frage, wann die Verjährung des Diesel-Abgasskandals rund um den Motor EA189 eintritt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist klar, dass noch nichts verjährt ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an Geschädigte zurückgegeben werden. Dabei tritt die Verjährung frühestens in 10 Jahren ab Kauf ein (§ 852 BGB). Also: Klagen sind weiter möglich. Im kostenfreien Online-Check (https://www.vw-schaden.de/klageweg-pruefen) berät die Kanzlei weiter betroffene Verbraucher.
– Der Diesel-Abgasskandal um den EA189 ist aufgrund der Verjährungsproblematik noch nicht zu Ende. Zudem rollt auf VW derzeit Dieselgate 2.0 zu. Gerichte haben festgestellt, dass VW in der neuen Motorengeneration (EA288) die Abgasreinigung ebenfalls unzulässig manipuliert hat. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat dazu eines der ersten verbraucherfreundlichen Urteile erstritten. Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt

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