UG-Novelle: Ja zu Mindeststudienleistung, nein zu Eingriff in Autonomie

UG-Novelle: Ja zu Mindeststudienleistung, nein zu Eingriff in Autonomie

uniko begrüßt Änderung im Studienrecht, lehnt eingeschränkte Rolle des Senats bei Wiederwahl des Rektors ab

Wien (OTS) – Die vorgelegte Novelle zum Universitätsgesetz (UG) 2002 wurde bei der jüngsten Plenarversammlung der Universitätenkonferenz (uniko) ausführlich behandelt, wobei Präsidentin Sabine Seidler drei Kernthemen vorrangig erscheinen, die das Studienrecht und die Kompetenzen der Leitungsorgane betreffen: „Die Einführung einer Mindeststudienleistung zur Erhöhung der Verbindlichkeit seitens der Studierenden in Höhe von 24 ECTS wird von uns als angemessen erachtet. Die uniko begrüßt auch die neugeschaffene Möglichkeit, Änderungen der Curricula zu initiieren. Die Einschränkung der Rolle des Senats beim Verfahren der ersten Wiederbestellung des Rektors oder der Rektorin wird hingegen abgelehnt.“

Zur vieldiskutierten Mindeststudienleistung weist die uniko-Präsidentin darauf hin, dass dieser Erhöhung der Verbindlichkeit auf der anderen Seite auch verbesserte Rahmenbedingungen für das Studium gegenüberstehen, wie zum Beispiel mehr ECTS-Gerechtigkeit und verbesserte Regelungen der Anerkennung. Für das Vorhaben des Gesetzgebers, „die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren“, sieht Seidler allerdings noch Verbesserungsbedarf.

Was die Kompetenzen der Leitungsorgane anbelangt, so hält Seidler im Kontext mit den Studienplänen fest: „Das Initiativrecht des Rektorats ist zu begrüßen, zusätzliche Kompetenzen dürfen aber keinesfalls in den Dienst einer direkten Durchsetzung der Leistungsvereinbarung gestellt werden. Diese muss auf ihre Funktion als Steuerungsinstrument beschränkt bleiben und darf keine Durchgriffsmöglichkeiten auf autonome Entscheidungsbereiche eröffnen.“ Die vorgeschlagene Fassung der Novelle greife in diesem Punkt massiv in die Autonomie der Universitäten ein und werde daher abgelehnt.

Dies gelte auch für die Beschneidung der Rolle des Senats bei der ersten Wiederbestellung des Rektors / der Rektorin: „Die Legitimation des Rektors oder der Rektorin muss sowohl im Senat als auch im Universitätsrat auf denselben Mehrheitsverhältnissen begründet sein, um die ausgewogene Stellung beider Gremien in der Entscheidungsfindung zu garantieren. Zudem würde die vorgeschlagene Änderung auch das Zusammenwirken der universitären Leitungsorgane und das wechselseitige Vertrauen, das die Grundlage für die erfolgreiche Leitung einer Universität darstellt, nachhaltig beeinträchtigen“, betont die Präsidentin. Eine umfassende Stellungnahme zur UG-Novelle werde vor dem Ende der Begutachtungsfrist Mitte Jänner 2021 erfolgen.

Manfred Kadi
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