Alles rund um die Landwirtschaftskammerwahl am 24. Jänner in der Steiermark

Alles rund um die Landwirtschaftskammerwahl am 24. Jänner in der Steiermark

Fünf Parteien treten an – Bezirks- und Landesvertretung wird gewählt

Graz (OTS) – Die Wahlbehörde des Landes Steiermark meldet, dass am Sonntag, 24. Jänner 2021, insgesamt 124.017 Bäuerinnen und Bauern, Grundbesitzer, hauptberuflich mitbeschäftigte Familienangehörige ab 16 Jahren sowie die Übergeberinnen und Übergeber wahlberechtigt sind. Gewählt werden die Vertretungen in den zwölf Bezirkskammern und in der Landeskammer für die nächste fünfjährige Funktionsperiode. Fünf wahlwerbende Gruppierungen stellen sich diesmal der Wahl: Steirischer Bauernbund (STBB), SPÖ-Bauern – Steirisches Landvolk (SPÖ), Unabhängiger Bauernverband Steiermark – Team Ilsinger/Herbst (UBV), Freiheitliche Bauernschaft – FB Steiermark (FPÖ) und Grüne Bäuerinnen und Bauern (GBB).

Stimmzettel weiß für Bezirk – Stimmzettel grün für Land

Die zwölf Bezirkskammer-Vertretungen setzen sich jeweils aus 15 Bezirkskammerräten zusammen. Die Vollversammlung der Bezirkskammer wählt in der konstituierenden Sitzung dann aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau/den Obmann sowie die Stellvertreter. Für die Wahl der Bezirkskammervertretung wird ein weißer Stimmzettel zur Verfügung stehen.

Die Vertretung in der Landeskammer setzt sich aus 39 Landeskammerräten, die von den wahlberechtigten Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, zusammen. Für die Wahl der Mitglieder der Landeskammer wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt. Der Vollversammlung gehören auch ein Seniorenvertreter und die Landesbäuerin an. Die Landesbäuerin wird aus dem Kreis der Bezirksbäuerinnen und der weiblichen Mitglieder der Landeskammervollversammlung vom Bäuerinnenbeirat auf Landesebene gewählt.

Die Landeskammerräte vertreten in der Vollversammlung und den Fachausschüssen der Landeskammer sowie in der Landwirtschaftskammer (LK) Österreich die Interessen der steirischen Bäuerinnen und Bauern und bringen ihre fachlichen Kenntnisse sowie die Anliegen der Bauernschaft auf Bundes- und Landesebene ein. Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung nach der Wahl die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt die Landeskammer nach außen.

Gemeinden hängen Wahlzeiten aus

Die Gemeindewahlbehörden haben die Wahlzeiten bereits festgelegt. Diese sind in der zugeschickten Wählerverständigung, dem ortsüblichen Aushang in den Gemeinden sowie im Wahllokal kundgemacht. Die genauen Wahlzeiten und Wahllokale sind auch auf der Homepage vom Land Steiermark (Wahlen – Verwaltung – Land Steiermark) veröffentlicht. Die Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer, Tel.-Nr. 0316/8050-1247, erteilt ebenso Auskunft über die jeweiligen Wahlzeiten.

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht. Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.

Briefwahl

Auch bei den Landwirtschaftskammerwahlen ist eine Briefwahl möglich. Jene Wähler, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben, konnten sich zwischen 12. und 19. Jänner 2021 von den Gemeindewahlbehörden amtliche Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert mitsamt Rückkuvert besorgen. Über Anforderung hat die Gemeindewahlbehörde diese Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten zuzusenden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist kein Ersatz möglich. Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert postalisch oder auch persönlich an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Auch eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte gewählt werden. Die Wahlkarte ist rechtzeitig so an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am Wahltag (24. Jänner 2021) bis zur Schließung des Wahllokals eingelangt ist.

Jede Gemeinde hat durch öffentlichen Anschlag die genaue Anschrift des Wahllokales und die Wahlzeit, also die Zeit, während der das Wahllokal geöffnet ist, bekannt zu geben. Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten werden von den Gemeinden bis spätestens 9. Jänner 2021 über den Wahlort, den -tag, die -zeit und das -lokal schriftlich verständigt. Zur Wahrung ihres Wahlrechtes haben sich die Wahlberechtigen rechtzeitig zu informieren.

Identität nachweisen

Jede Wählerin und jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde im Wahllokal vor Abgabe der Stimme seine Identität nachzuweisen. Dazu ist eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, die die Identität erkennen lässt. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis.

Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes für die juristische Person beziehungsweise eine amtliche Urkunde, aus der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Hat aber eine/ein Wählerin/Wähler ihren/seinen Ausweis vergessen, so darf sie/er nur dann wählen, wenn sie/er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. (Schluss)

Landwirtschaftskammer (LK) Steiermark
Mag. Rosemarie Wilhelm
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsreferat
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
Tel.-Nr.: 0316/8050-1280, Mobil: 0664/1836360
E-Mail: rosemarie.wilhelm@lk-stmk.at
http://www.stmk.lko.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender