Artikel über „Chaos-Häfn“ verletzen Ehrenkodex

Artikel über „Chaos-Häfn“ verletzen Ehrenkodex

Wien (OTS) – Nach Ansicht des Senats 1 verstoßen die Artikel „Chaos hinter Gefängnismauern“, erschienen am 10.10.2020 in der „Kronen Zeitung“, und „Es herrscht Chaos hinter Gefängnismauern in Asten“, erschienen am 11.10.2020 auf „krone.at“, gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In den Beiträgen wird berichtet, dass die oberösterreichische Justizanstalt Asten immer mehr zum „Chaos-Häfn“ werde. Insider würden von vier verletzten Bediensteten innerhalb von drei Wochen berichten. Gegen den interimistischen Leiter der Strafvollzugsanstalt würden außerdem staatsanwaltliche Ermittlungen laufen, auch die Nachbesetzung dieser Position lasse weiter auf sich warten. Zu Beginn der Beiträge wird eine anonyme Person damit zitiert, dass „das System des Anstaltsleiters“ grausam sei. Ein Bediensteter sei von einem Insassen mit einem Sessel attackiert worden, andere hätten Faustschläge und Fußtritte einstecken müssen und ein Beamter sei im Einsatz verletzt worden. Schon in den Monaten davor habe es Brandstiftungen und einen Suizid in Asten gegeben. Insider würden die Vorkommnisse auf den Führungsstil des interimistischen Leiters zurückführen, dieser wird in den Beiträgen außerdem mehrmals namentlich erwähnt. Schließlich wird berichtet, dass man im Justizministerium die Vorfälle gelassen nehme und es wird eine Stellungnahme des Ministeriums wiedergegeben.

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die Beiträge als Pamphlete gegen den Anstaltsleiter. Gegen diesen würden schwere Vorwürfe erhoben, ohne diese näher zu präzisieren bzw. zu belegen; außerdem sei der Anstaltsleiter nicht zu den Vorwürfen von den beiden Medien befragt worden. Die Medieninhaberinnen nahmen am Verfahren nicht teil.

Der Senat stellt zunächst fest, dass mögliche Missstände in einer Justizanstalt für die Allgemeinheit von großem Interesse sind. Die Pressefreiheit reicht hier besonders weit; in einer demokratischen Gesellschaft ist es wichtig und auch notwendig, über ein etwaiges Fehlverhalten des Leiters einer Strafvollzugsanstalt informiert zu werden. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung sind auch anonyme Zitierungen von beteiligten Personen bzw. Informantinnen und Informanten prinzipiell zulässig. Ungeachtet des öffentlichen Interesses dürfen Beschuldigungen gegen eine konkrete Person jedoch nur dann erhoben werden, wenn nachweislich versucht worden ist, eine Stellungnahme dieser Person einzuholen.

Im vorliegenden Fall erachtet es der Senat als medienethisch bedenklich, dass die in den Beiträgen geschilderten Vorkommnisse lediglich auf den Führungsstil des interimistischen Leiters zurückgeführt werden: So seien Attacken auf Bedienstete, Brandstiftungen und ein Suizid in Asten dem anonymen Informanten zufolge auf den Betroffenen zurückzuführen; insofern werden mehrere Vorwürfe gegen ihn erhoben, ohne dass diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Sicht der Dinge darzulegen. Dass im vorliegenden Fall eine Stellungnahme des Justizministeriums eingeholt wurde, ist nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, weil sich die Vorwürfe nicht gegen das Ministerium, sondern direkt gegen den interimistischen Anstaltsleiter richten.

In den erhobenen Beschuldigungen erkennt der Senat zudem eine Persönlichkeitsverletzung: Die Beiträge erwecken den Anschein, dass der interimistische Leiter der Justizanstalt die Vorkommnisse zu verantworten habe, womit dieser unweigerlich in ein negatives Licht gerückt wird. Der negative Eindruck verstärkt sich durch die im Artikel verwendeten Formulierungen wie „Chaos-Häfn“ oder „System des Anstaltsleiters“. Der Artikel ist insgesamt dazu geeignet, das weitere berufliche Fortkommen des Betroffenen zu erschweren. Im Ergebnis erkennt der Senat in den Beiträgen einen Verstoß gegen die Punkte 2.3 (Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme) und 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex. Die Medieninhaberinnen werden aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der drei Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“ haben von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: +43 – 1 – 23 699 84 – 11

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender