Ein Pflichtpraktikum kann einige Stolperfallen beinhalten: Bei Unklarheiten sollten sich Betroffene an die AK wenden!

Ein Pflichtpraktikum kann einige Stolperfallen beinhalten: Bei Unklarheiten sollten sich Betroffene an die AK wenden!

Linz (OTS) – Für Schüler/-innen berufsbildender Schulen sieht der Lehrplan ein Pflichtpraktikum vor. In der Schule vermitteltes Wissen soll dabei in der Praxis angewendet werden. Obwohl es corona-bedingt erlaubt ist, die Betätigungsmöglichkeiten der betroffenen Schüler/-innen zu erweitern, sollten diese Augen und Ohren offenhalten, um nicht benachteiligt zu werden. Denn viele wissen über ihre Rechte nicht Bescheid. „Falls Probleme auftauchen, helfen jedenfalls unsere Expertinnen und Experten gerne weiter“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Das Pflichtpraktikum basiert im Gegensatz zu freiwilligen Ferialpraktika auf schulrechtlichen Vorschriften und setzt – weil Bestandteil des Unterrichts – eine gewisse „Facheinschlägigkeit“ voraus. In Corona-Zeiten kann die Definition zwar etwas erweitert werden, dennoch dürfen natürlich keine Hilfstätigkeiten ausgeführt werden. Jugendliche sollten daher beim Pflichtpraktikum unbedingt darauf achten, dass ein ordentlicher Vertrag zugrunde liegt, der auch das Einsatz- bzw. Aufgabengebiet genau abklärt.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich vertritt grundsätzlich den Standpunkt, dass Praktikanten/-innen als Arbeitnehmer/-innen gelten. Denn sie sind in der Regel in den Betrieb integriert, weisungsgebunden und müssen sich an betriebliche Arbeitszeitmodelle halten. Die Arbeitgeber sind andererseits verpflichtet, nach Praktikumsende eine Endabrechnung zu erstellen und ein Pflichtpraktikum-Zeugnis auszustellen. Manche Betriebe ignorieren allerdings diese Rechtsauffassung und möchten, dass Praktikanten/-innen unentgeltlich arbeiten und dabei arbeitsrechtliche Regeln nicht gelten. In schulrechtlich definierten Pflichtpraktika sind jedoch derartige „Volontariate“ nicht vorgesehen. Falls diesbezüglich dennoch Probleme auftauchen oder Unklarheiten bzw. Fragen zum Pflichtpraktikum bestehen, sollten sich Betroffene an die AK-Rechtsexperten/-innen wenden. Diese prüfen dann zum Beispiel die Praktika-Verträge oder die Endabrechnungen der Betriebe.

Entlohnung und Arbeitszeit sollten jedenfalls klar vereinbart werden (mit Ausnahme der Gastronomie, wo dies bereits kollektivvertraglich geregelt ist). So sind zum Beispiel Überstunden bis zum 18. Geburtstag nicht erlaubt und generell lohnt es sich, genaue schriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen (Beginn, Ende, Pausen) zu machen. Während des Pflichtpraktikums entsteht zudem ein aliquoter Urlaubsanspruch. Dabei ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, ob der Urlaub ausbezahlt oder konsumiert wird.

Übrigens: Sollte aufgrund der Corona-Pandemie das lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraktikum nicht absolviert werden können, weil zum Beispiel nachweislich keine (breiter definierten) fachbezogenen Praktikumsplätze zur Verfügung stehen und das Praktikum auch zu keinem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann, entfällt für Schüler/-innen berufsbildender Schulen in Abklärung mit der Schulleitung das Pflichtpraktikum.

Betroffene können sich mit ihren Fragen telefonisch unter +43 (0)50 6906-1 an den AK-Rechtsschutz wenden oder diese online an [www.fragdieak.at] (http://www.fragdieak.at) richten.

Arbeiterkammer Oberösterreich
Isabell Falkner
Abteilungsleitung Kommunikation
+436648237996
falkner.i@akooe.at

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