Sterbeverfügungsgesetz: Überraschend positiv, in einigen Punkten jedoch inakzeptabel

Sterbeverfügungsgesetz: Überraschend positiv, in einigen Punkten jedoch inakzeptabel

Wien (OTS) – „Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ begrüßt die Vorlage des Sterbeverfügungsgesetzes und zeigt sich erleichtert, dass die ab 1.1.2022 drohende Rechtsunsicherheit somit verhindert werden konnte. „Es freut uns sehr, zentrale Punkte des von uns bereits im April veröffentlichten Gesetzesvorschlages in der Regierungsvorlage wieder zu finden. Der vorgelegte Gesetzesentwurf überrascht positiv insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen: Ausschlaggebend für das Recht auf assistierten Suizid ist nämlich der subjektive Leidensdruck. Damit hebt sich dieses Regelwerk vom Oregon-Modell und ähnlichen Gesetzen ab, die ausschließlich eine willkürlich festgelegte kurze Lebenserwartung als Grundvoraussetzung heranziehen“, so Initiative-Sprecher Eytan Reif. Lob erntet die Regierungsvorlage zudem für die klare gesetzliche Regelung der Abgabe der Sterbesubstanz; damit konnte sichergestellt werden, dass, anders als in Deutschland, berechtigte Hilfesuchende ihren Wunsch auf einen selbstbestimmten Tod auch in die Tat umsetzen können. „Nicht zuletzt soll aber auch die symbolträchtige Änderung der Überschrift des § 78 StGB gewürdigt werden, in der der negativ konnotierte Begriff ‚Selbstmord‘ durch ‚Selbsttötung‘ ersetzt wurde“, so Reif.

Die Initiative „Letzte Hilfe“ ortet aber auch zahlreiche schwerwiegende Mängel in der Regierungsvorlage. Die Weigerung der Regierung, parallel zum assistierten Suizid auch das Verbot der Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) zu legalisieren, führt einerseits zur Diskriminierung von Hilfesuchenden, die aufgrund einer Behinderung nicht imstande sind, von ihrem Recht auf assistierten Suizid Gebrauch zu machen. Anderseits werden Hilfesuchende dem Druck ausgesetzt, in Anbetracht einer drohenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes von ihrem Recht auf assistierten Suizid vorzeitig Gebrauch zu machen. Ferner ist die gesetzliche 12-wöchige (!) Cooling-off-Phase zwischen dem ersten Aufklärungsgespräch und dem Wirksamwerden der Sterbeverfügung sachlich nicht rechtfertigbar und dazu geeignet, Hilfesuchende um ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod zu bringen. Abgelehnt wird zudem das öffentlichen Apotheken eingeräumte Recht, die Herausgabe von Natrium-Pentobarbital nach eigenem Ermessen zu verweigern und somit, insbesondere in ländlichen Regionen, den assistierten Suizid erheblich zu erschweren. Diese Bedenken sowie weitere Punkte werden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in einer ausführlichen Stellungnahme behandelt werden.

Unabhängig von den inhaltlichen Bedenken kritisiert „Letzte Hilfe“ die verspätete Veröffentlichung der Gesetzesvorlage sowie die äußerst kurze Begutachtungsfrist. „Beide Koalitionspartner haben einiges unternommen, um einer breiten politischen Sterbehilfe-Debatte aus dem Weg zu gehen. Somit wurde eine einmalige Gelegenheit vertan, die Sterbehilfe-Gesetzgebung in Österreich grundlegend neu zu gestalten und unsachliche Beschränkungen der Privatautonomie zu beseitigen. Die künstliche Hinauszögerung der gesetzlichen Regelung bis zum allerletzten Moment stellt zudem eine Verhöhnung des Verfassungsgerichtshofes, der eine sehr großzügige Reparaturfrist eingeräumt hat, dar. Demokratiepolitisch betrachtet steht dieses Gesetz bereits unter einem sehr schlechten Stern“, so Reif abschließend.

Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben
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