VKI: Einigung mit WSK Bank zur Kreditbearbeitungsgebühr
VKI: Einigung mit WSK Bank zur Kreditbearbeitungsgebühr
Betroffene Kund:innen erhalten Geld zurück – Antrag auf Rückerstattung bis 03.03.2026 möglich
IM ZUGE EINES VERFAHRENS GEGEN DIE WSK BANK, GEFÜHRT VOM VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS, HAT DER OBERSTE GERICHTSHOF (OGH) DIVERSE GEBÜHREN UND SPESENKLAUSELN FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT, DARUNTER AUCH DIE KREDITBEARBEITUNGSGEBÜHR. DER VKI KONNTE MIT DER WSK BANK EINE AUSSERGERICHTLICHE LÖSUNG ERZIELEN. KREDITNEHMER:INNEN, DEREN KREDITVERTRÄGE DIE URTEILSGEGENSTÄNDLICHEN KLAUSELN UMFASSEN, ERHALTEN DIE GEBÜHREN AUF ANFORDERUNG RÜCKERSTATTET. DER ANTRAG AUF RÜCKZAHLUNG KANN BIS INKLUSIVE 03.03.2026 BEIM VKI UNTER WWW.VKI.AT/WSK-VERGLEICH ODER BEI DER WSK BANK UNTER HTTPS://VERBANDSVERFAHREN.WSK-BANK.AT/ EINGEBRACHT WERDEN.
Um die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren höchstgerichtlich klären zu lassen brachte der VKI Anfang 2023 Klage gegen die WSK Bank ein. Der OGH erachtete den Begriff der „Kreditbearbeitungsgebühr“ für sich genommen als ausreichend transparent, sah die Gebühr aber im konkreten Fall als intransparent an, da die Verbraucher:innen nicht bloß zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten betreffend Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Portokosten verpflichtet wurden. Dabei blieb unklar, welche konkreten Leistungen und Aufwände bei der Bereitstellung des Kredits darüber hinaus noch mit einer „Kreditbearbeitungsgebühr“ abgegolten werden sollten. Zudem können Verbraucher:innen nicht überprüfen, ob Leistungen doppelt verrechnet werden, sowohl über die Kreditbearbeitungsgebühr als auch über weitere Entgelte (OGH 2 Ob 238/23y).
Nach Ansicht des VKI ergeben sich aus diesem Urteil Rückforderungsansprüche der Betroffenen. Die WSK Bank war der Auffassung, dass jeder Fall einzeln durch die Gerichte zu beurteilen ist. Nun konnte der VKI eine Lösung mit der WSK Bank erzielen. Kund:innen, deren Kreditverträge die Entgelte umfassen, die sich laut OGH-Urteil überschneiden, erhalten die bezahlten Entgelte sowie Zinsen in Höhe von 7 Prozent auf die volle Kreditlaufzeit zurück.
Teilnahmeberechtigt sind alle Kund:innen, deren Kreditvertragsabschluss nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Bis 03.03.2026 können Betroffene sich beim VKI unter WWW.VKI.AT/WSK-VERGLEICH oder bei der WSK Bank unter HTTPS://VERBANDSVERFAHREN.WSK-BANK.AT/ melden und eine Rückerstattung beantragen.
„Wir freuen uns, gemeinsam mit der WSK Bank eine unbürokratische Lösung für die betroffenen Konsument:innen erzielt zu haben und hoffen, dass alle Betroffenen die Chance nutzen, um eine Rückerstattung zu erhalten“, sagt Dr. Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Intervention im VKI.
SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der WSK Bank und zur Anforderung der Rückerstattung gibt es auf WWW.VKI.AT/WSK-VERGLEICH.
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