IM-MV: Statement des Innenministeriums zur heutigen Pressemitteilung von LOBBI M-V

Schwerin (ots) – Zu laufenden Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren können zur Wahrung des Aufklärungsinteresses und der Interessen der betroffenen Personen sowie aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Angaben gemacht werden.

Innenminister Lorenz Caffier: “Wenn sich ein Verdacht der unberechtigten Datenabfrage bestätigt, bleibt dies nicht ohne Konsequenzen. Solche Grundrechtseingriffe sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden disziplinarrechtlich streng geahndet. So etwas dulde ich nicht in der Landespolizei.”

Grundsätzlich gilt:

Datenabfragen ohne dienstlichen Hintergrund verstoßen gegen europäische und deutsche Datenschutzvorschriften, was als Straftatbestand (z. B. § 353b StGB), als Ordnungswidrigkeit (z. B. § 22 DSG M-V) und disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Sollte eine unberechtigte Datenabfrage festgestellt werden, so wird dieser Vorgang disziplinarrechtlich geprüft. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wird der Sachverhalt umfassend ermittelt. Ist der Sachverhalt aufgeklärt, so kann ein Disziplinarverfahren mit einer Verfahrenseinstellung oder mit einer Disziplinarmaßnahme enden. Der Katalog der Disziplinarmaßnahmen reicht dabei je nach Schwere der Dienstpflichtverletzung von einem Verweis, über eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schwerste Disziplinarmaßnahme. Datenschutzverstöße werden unabhängig von einem Disziplinarverfahren an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeldet.

Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Dörte Lembke
Telefon: 0385/588-2008
E-Mail: Doerte.Lembke@im.mv-regierung.de
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