VKI erwirkt Urteil gegen unzulässige Mehrwertnummer bei A1-Hotline

VKI erwirkt Urteil gegen unzulässige Mehrwertnummer bei A1-Hotline

Anruf bei Hotline darf für Kunden keine Zusatzkosten verursachen

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG wegen zusätzlicher Kosten, die Kundinnen und Kunden beim Anruf der „Georg“-Hotline entstanden sind. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht, dass eine bestehende Hotline auch für Internetkunden zum Grundtarif erreichbar sein muss und dass inkludierte Freiminuten auch für die „Georg“-Helpline gelten müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1 hatte für die Marke „Georg“ zwei Helplines eingerichtet. Die Hotline unter der Kurznummer 610 zum Grundtarif stand Konsumenten nur zur Verfügung, wenn sie von einer „Georg“-Handynummer anriefen. Aus allen anderen Netzen war eine kostenpflichtige 0820er-Nummer zu wählen. Kunden, die zum Beispiel ihre SIM-Karte ausschließlich für die Internetnutzung – etwa in einem Router – verwendeten oder deren „Georg“-Handy defekt war, mussten somit 0,15 Euro pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen. „Ein Unternehmer, der seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, darf den Kunden hierfür kein Extraentgelt verrechnen“, so Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI. Das HG Wien stimmte daher dem VKI zu, dass solche Kosten gesetzwidrig sind.

Weiters klagte der VKI, weil A1 in den „Georg“-Entgeltbestimmungen vorsah, dass die Verwendung von Freiminuten, die in alle Netze – sowohl zu allen Mobilfunkanschlüsse als auch ins Festnetz – gewährt wurden, nicht für die Hotline mit der Kurznummer 610 möglich war. Damit konnten Kunden ihre Freiminuten ausgerechnet für die Hotline bei ihrem eigenen Telefonanbieter nicht verwenden und mussten trotz bestehender Freiminuten ein gesondertes Entgelt zahlen. „Der Unternehmer darf dem Verbraucher aber nur jene Kosten auferlegen, die die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen“ betont Kemetmüller. Die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs sind im konkreten Fall bis zum Überschreiten der Freiminutengrenze mit dem Grundentgelt pauschal abgegolten. Die Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts stellt – zumindest vor Verbrauch der Freiminutengrenze – ein zusätzliches Entgelt dar und ist somit laut HG Wien ebenfalls unzulässig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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