COBIN claims: Frage von Haftung von Banken für Safes rasch klären!

COBIN claims: Frage von Haftung von Banken für Safes rasch klären!

Gemeinnützige Plattform befürchtet nachteilige AGB für Kunden / Verbandsklage-Befugnis für Verbraucherschutz-Organisationen gefordert / Hilfe für Betroffene

Wien (OTS) – „Der trickreiche Einbruch in Bankschließfächer gibt einmal mehr zu befürchten, dass bei solchen Coups am Ende Banken Schäden auf Kunden abwälzen“, sagt der Obmann der gemeinnützigen Plattform für kollektiven Rechtsschutz COBIN claims, Oliver Jaindl. Jaindl war selbst früher mehr als ein Jahrzehnt lang als Journalist mit derartigen Fällen befasst.

Schon seit Jahrzehnten gibt es nach derartigen Coups immer den Streit, ob Banken für derartige Schäden Kunden gegenüber haften. Oft sind die Haftungssummen der Banken auf ein paar Tausend Euro beschränkt. Man versucht, Kunden Zusatz-Versicherungen zu verkaufen, wenn sie umfassenden Schutz wollen, sagt der studierte Jurist: „Wenn man sich einen sicheren Safe in einer Bank mietet, ist es unverständlich, warum man als Kunde zweimal zahlen muss, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen, falls es tatsächlich zu einem Einbruch kommt.“ Jaindl regt daher an, dass die AGB der Banken darauf hin überprüft werden, ob diese Kunden gröblich benachteiligen – sprich sittenwidrig sind: „Dass Kunden Sicherheit verkauft wird, die dann im Fall des Falles so nicht existiert, passt aus Sicht der Konsumenten nicht zu der Erwartungshaltung in puncto Sicherheit, die suggeriert wird.“

Abhilfe könnte hier eine von der EU bereits kommunizierte Richtlinie schaffen: Sie sieht eine Befugnis für Konsumentenschutz-Vereine vor, für Kunden Verbandsklagen zu führen, um zum Nutzen aller Verbraucher mithilfe von Anwälten Rechtssicherheit anhand von Musterfällen zu schaffen. „Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, diese Verbandsklage-Möglichkeit gemäß dem Leitgedanken der EU ins österreichische Recht zu implementieren, und Verbraucherschutz-Organisationen wie COBIN claims und anderen diese Verbandsklage-Befugnis einzuräumen“, sagt Jaindl. Damit könnten nämlich für Kunden nachteilige AGB-Klauseln beseitigt werden, bevor etwas passiert – und nicht wie jetzt, wo man nur anhand von Anlassfällen für Geschädigte via Anwälte solche Fragen durchstreiten kann.

Derzeit können nur wenige Organisationen diese Verfahren führen. Verbraucherrechte müssen daher flexibel und von vielen, statt von wenigen Organisationen wahrgenommen werden dürfen, sagt Jaindl: Vor allem, weil für die öffentliche Hand dadurch keine Zusatzkosten entstehen, sondern sogar noch eingespart werden.

Obwohl der Gesetzgeber mit der Umsetzung eines tauglichen Verbandsklage-Systems derzeit noch auf sich warten lässt, will der Verein dennoch Betroffenen unmittelbar helfen. Der Vorsitzende des Beirates Rechtsanwälte von COBIN claims, Dr. Wolfgang Haslinger, hat sich bereit erklärt, unentgeltlich Betroffene zu beraten. Haslinger ortet „hier eine Haftung der Banken wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und/oder eine Warnpflichtverletzung über mögliche Sicherheitslücken. Weiters ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Bank gegenüber Kunden zu prüfen“, sagt der Anwalt: „Nach bisheriger Judikatur könnten Banken für Schäden der Kunden haften.“ Betroffene können sich an den Verein wenden. Haslinger rät betroffenen Kunden, rasch objektive und professionelle Unterstützung einzuholen; auch im Zusammenhang mit der Schadenmeldung und Rechtsschutz/Versicherungen.

Mag. Oliver Jaindl, Obmann COBIN claims: 0664/140 55 78
RA Dr. Wolfgang Haslinger, Vorsitzender des Beirates Rechtsanwälte COBIN claims: 0660/780 38 69

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