AK hilft Elektriker mit Rot-Weiß-Rot-Card Überstundenentgelt einzuklagen

AK hilft Elektriker mit Rot-Weiß-Rot-Card Überstundenentgelt einzuklagen

AK Präsidentin Anderl: „Der Chef nutzte die Abhängigkeit des Arbeiters aus. Die AK ist für alle Arbeitnehmer da.“

Wien (OTS) – Herr A. schuftete 2019 als Elektrotechniker bis zu 14 Stunden am Tag für eine Baufirma. Seine schwangere Frau und seine Tochter bekam er kaum zu sehen, sein Arbeitstag endete manchmal erst um 23 Uhr. Doch Geld für seine Überstunden und sonstige Zulagen bekam er nicht zu sehen. Denn seine Arbeitserlaubnis über die Rot-Weiß-Rot-Karte war 22 Monate lang an sein Arbeitsverhältnis zu nur einem einzigen Arbeitgeber geknüpft. AK Präsidentin Renate Anderl: „Der Chef nutzte die Abhängigkeit des Arbeiters aus. Die AK ist für alle Arbeitnehmer da. Mithilfe des AK Rechtsschutzes klagt der Arbeiter jetzt 30.500 Euro ein, in erster Instanz hat der Arbeiter bereits Recht bekommen.“

Der Arbeiter erzählt: „Dar Chef wusste, dass ich 22 Monate lang nirgendwo anders arbeiten darf. Meine Frau war schwanger. Er hat meine Situation ausgenutzt. Ich habe manchmal bis 23 Uhr gearbeitet, ich hatte keine Freizeit, habe meine Familie nicht gesehen. Er wollte nicht zahlen. Das habe ich nicht geschafft, so viel Stunden für nichts.“

An einem Freitagabend hatte Herr A. einen Unfall. Er sollte am Samstag auf einer anderen Baustelle arbeiten. Er gab Bescheid, dass er das nicht könne. Der Chef war sehr ärgerlich und verlangte, dass Herr A. das Firmenauto bringen solle. In der Firma kam es erneut zum Streit über die Überstunden, der Chef kündigte Herrn A. Er meldete ihn ohne sein Wissen auch gleich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von der Sozialversicherung ab.

Vor Gericht bestritt der Arbeitgeber alles und holte zudem zum Gegenschlag aus: Der Elektrotechniker sei gar nicht qualifiziert genug gewesen und sei fälschlich zu hoch im Kollektivvertrag eingestuft worden, das sei gegenzurechnen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen seien außerdem falsch, weil der Arbeitnehmer keine Pausen und gesetzlichen Ruhezeiten berücksichtigt habe.

Das Wiener Arbeits- und Sozialgericht gab jedoch dem Arbeiter in erster Instanz Recht: Der Arbeiter hatte in seinem Herkunftsland seine Ausbildung an einer staatlichen Fachschule abgeschlossen, war auf den Baustellen fast immer allein und eigenständig eingesetzt worden. Die Arbeitszeitaufzeichnungen seien schlüssig. Die Arbeitsmenge sei in der normalen Arbeitszeit einfach nicht zu schaffen gewesen. Der Arbeitgeber ging in Berufung.

Arbeiterkammer Wien
Katharina Nagele
(+43-1) 501 65 12678
katharina.nagele@akwien.at
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