Berufsbegleitend studieren. FAQ der steuerlichen Aspekte.

Berufsbegleitend studieren. FAQ der steuerlichen Aspekte.

Wien (OTS) – Fortschritte in der Digitalisierung und „freigewordene“ Lebenszeit durch Kurzarbeit sind zwei Gründe, warum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich verstärkt Gedanken um ihre Fortbildung machen. Wolfgang Höfle, renommierter Experte für Lohn- und Sozialversicherung bei TPA Steuerberatung, gibt Antworten auf die häufigsten Fragen aus seiner Beratungspraxis.

Frage: Ich plane, einen zweijährigen Lehrgang an einer Fachhochschule zu absolvieren. Der Lehrgang kostet 12.000 Euro. Kann ich das steuerlich als Werbungskosten geltend machen?

Antwort: Die Lehrgangsgebühren zählen idR zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lehrgang iZm der beruflichen Tätigkeit steht. Ist dieser Zusammenhang gegeben, ist der gesamte Betrag für die Lehrgangsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig.

Wie wäre es, wenn ich im Ausland einen vergleichbaren Lehrgang absolvieren würde. Die Gebühren dort wären allerdings fast doppelt so hoch.

Betreffend Fortbildung im Ausland ist die Verwaltungspraxis etwas strenger. Die strengere Sichtweise bezieht sich allerdings primär auf die Fahrt- und Nächtigungskosten; das Finanzamt könnte argumentieren, dass diese nicht (nur) beruflich veranlasst sind. Das hängt aber u.a. vom genauen Ort im Ausland, vom konkreten Lehrgangsprogramm, von alternativen Möglichkeiten in Österreich, kurz: den Besonderheiten des konkreten Falles ab. Die Abzugsfähigkeit der Lehrgangsgebühr selbst bleibt im Falle eines beruflichen Zusammenhanges erhalten.

Macht es für die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten einen Unterschied, ob ich das Studium auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, also berufsbegleitend, mache?

Am Werbungskostencharakter ändert das nichts. Da die Werbungskosten sich bei unserem progressiven Steuertarif aber unterschiedlich auswirken, kann es sein, dass bei einem Vollzeitstudium weniger Steuerersparnis lukriert werden kann, weil die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte geringer sind.

Kann ich für die An- und Abreise von meinem Wohnort zum Lehrgangsort eine Kilometergeldabrechnung geltend machen? Geht das auch dann, wenn ich die Strecke 50 Mal pro Jahr fahre?

Für den Fall, dass der Lehrgang als berufsbedingte Aus-/Fortbildung zu sehen ist, sind neben den Studiengebühren auch die Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) abzugsfähig – dies auch dann, wenn die Strecke (ausbildungsbedingt) öfters gefahren wird.

Kann ich auch die Bücher und andere etwaige Utensilien, die ihm Rahmen des Lehrganges benötigt werden, steuerlich geltend machen?

Fachbücher sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das Feld an denkbaren Werbungskosten ist äußerst umfangreich. Computer/Laptop und dergleichen werden idR vom Finanzamt anerkannt, wenn man 40% Privatanteil ausscheidet. Allgemein kann man sagen, dass jegliche Ausgaben in Frage kommen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Im Detail wird das alles in § 16 EstG der Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums dargestellt. ([Link]
(https://www.ots.at/redirect/findok), unter dem Button „Richtlinien“
zu finden, dann Lohnsteuerrichtlinien.)

Muss der Arbeitgeber einer Fortbildungsmaßnahme zustimmen?

Das ist primär eine arbeitsrechtliche Frage. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun, was er will. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann aber aus mehreren Gründen Sinn machen: Der Arbeitgeber könnte eventuell einen Teil der Ausbildungskosten (steuerfrei) übernehmen. Eventuell ist auch das Modell einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit möglich, bei dem das AMS Weiterbildungsgeld an den Mitarbeiter leistet. Und auch während der Kurzarbeit gibt es diverse Fortbildungsvarianten.

FACTS:

Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs-, Umschulungsmaßnahmen. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Das kann im Einzelfall auch ein ordentliches Universitätsstudium sein (z.B. Baumeister studiert Architektur). Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse, z.B. Kurse für Persönlichkeitsentwicklung.

Welche Aufwendungen kommen in Frage?

– Kursgebühren, Kosten für Skripten und Fachliteratur

– Fahrtkosten, z.B. Kilometergelder

– Tagesgelder, insbesondere wenn mehrtätige Reisen vorliegen – zeitlich allerdings oft mit fünf oder 15 Tagen beschränkt, bei weit entfernten Orten (mehr als 120 Kilometer) bis zu sechs Monate.

– Kosten auswärtiger Nächtigungen in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze. Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Frühstück) nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abzugsfähig: im Inland bis zu 105 Euro, im Ausland bis zu den jeweils höchsten Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten (ergibt z.B. für Brüssel 224 Euro).

[Weitere Steuertipps finden Sie im 1×1 der Steuern]
(https://www.ots.at/redirect/tpagroup1)

Über TPA: Zahlen und Fakten

TPA ist eines der führenden Steuerberatungsunternehmen in Österreich. Das Angebot umfasst Steuerberatung, Buchhaltung und Unternehmensberatung. 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vierzehn österreichischen Niederlassungen stehen Ihnen zur Seite. Unsere Standorte finden Sie in Graz, Hermagor, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Langenlois, Lilienfeld, Linz, Schrems, St. Pölten, Telfs, Villach, Wien und Zwettl.

Die TPA Gruppe ist – mit rund 1.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – neben Österreich in elf weiteren Ländern in Mittel-und Südosteuropa tätig: Albanien, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Websites:
[www.tpa-group.at] (https://www.tpa-group.at) und [www.tpa-group.com] (https://www.tpa-group.com)

Mag. (FH) Gerald Sinabell | Head of Corporate Communications
T. 01 588 35-428
gerald.sinabell@tpa-group.at

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