Stellungnahme der Mediengruppe ÖSTERREICH zur Aussendung der WKStA
Stellungnahme der Mediengruppe ÖSTERREICH zur Aussendung der WKStA
Handy-Überwachung und Hausdurchsuchung bei ÖSTERREICH waren rechtswidrig
Wien (OTS) – ÖSTERREICH hat heute in seiner Sonntags-Ausgabe eine bisher geheime Stellungnahme der Rechtsschutzbeauftragten beim Obersten Gerichtshof, Prof. Dr. Gabriele Aicher veröffentlicht, wonach die Anordnung einer Handy-Überwachung von Telefongeräten der Mediengruppe ÖSTERREICH bzw. von Wolfgang und Helmuth Fellner durch die Wirtschafts- und Korruptions-Staatsanwaltschaft rechtswidrig war, weil die Anfrage zur Ermächtigung dieser Handy-Überwachung erst NACH und nicht wie ZWINGEND vorgeschrieben vor dem Erlassen dieser Anordnung erfolgt ist.
Die Rechtsschutzbeauftragte des OGH hält ausdrücklich fest, dass alleine schon das Erlassen dieser Anordnung ohne Ermächtigung durch den OGH eine „Rechtsverletzung“ dargestellt hat.
Ferner hält die Rechtsschutzbeauftragte ausdrücklich fest, dass die WKStA bei Wolfgang und Helmuth Fellner weder Ausführungen noch Feststellungen für einen Schädigungs-, Tatbild- oder Beeinflussungsvorsatz vorlegen konnte. Daraus schließt die Beauftragte des OGH wörtlich: „Bereits deshalb fehlt es an den vom Gesetz geforderten besonders schwerwiegenden Gründen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“
In ihrer irreführenden „Klarstellung“ zum ÖSTERREICH-Artikel verschweigt die WKStA diese eindeutige und klare Stellungnahme der Rechtsschutzbeauftragten des OGH völlig. Die WKStA verschweigt ferner, dass sie ihre Anordnung zur Handy-Überwachung erlassen hat, BEVOR sie um Ermächtigung bei der Rechtsschutzbeauftragten des OGH angesucht hat. Die WKStA verschweigt damit auch, dass ihr von der Rechtsschutzbeauftragten des OGH im betreffenden Akt eindeutig eine „Rechtsverletzung“ nachgewiesen und vorgeworfen wird. Zusätzlich geht die WKStA in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auf den Vorwurf der Rechtsschutzbeauftragten des OGH ein, dass für den schwerwiegenden Eingriff einer Handy-Überwachung und damit natürlich auch für die Hausdurchsuchung die Ausführungen bzw. Feststellungen zu Schädigungs-, Tatbild- und Beeinflussungs-Vorsatz fehlen und damit die „besonders schwerwiegenden Gründe“ für diese Eingriffe „zur Gänze“ fehlen.
Mediengruppe ÖSTERREICH GmbH
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