Forderungen nach dem AUA-Streik

Forderungen nach dem AUA-Streik

Die apf informiert über Ansprüche von Fluggästen, die vom Streik und den Betriebsversammlungen bei AUA im März betroffen waren

Im März und April kam es aufgrund von Betriebsversammlungen und Streiks vermehrt zu Flugausfällen bei Austrian Airlines. Zehntausende Fluggäste waren direkt von den Maßnahmen betroffen. Die Austrian Airlines haben Umbuchungen und Stornierungen vorgenommen – die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat ausgehend von den Anliegen und Fragen, die von Betroffenen in zahlreichen Beratungsgesprächen formuliert wurden, eine Checkliste der Ansprüche erarbeitet:

RECHTE BEI KURZFRISTIGER FLUGANNULLIERUNG

Aufgrund der Streikmaßnahmen und Betriebsversammlungen bei den Austrian Airlines kam es zu sogenannten „kurzfristigen Flugannullierungen“. Die Reisenden wurden weniger als sieben Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert.

Grundsätzlich muss die Fluglinie den Fluggästen in solchen Fällen die Wahl zwischen der ERSTATTUNG DES TICKETPREISES INKLUSIVE EINER AUSGLEICHSZAHLUNG oder einer ALTERNATIVEN BEFÖRDERUNG anbieten. Ein Streik der Bediensteten einer Fluglinie stellt dabei KEINEN sogenannten „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der die Fluglinie von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreit.

Wenn sich Fluggäste für eine ALTERNATIVE BEFÖRDERUNG entscheiden, ist darauf zu achten, dass Fluglinien nicht nur Flüge aus dem eigenen Konzern bzw. der eigenen Konzerngruppe anbieten dürfen. Es geht letztlich darum, die Verspätung am Zielflughafen so gering wie möglich zu halten. Daher ist die FRÜHESTMÖGLICHE VERBINDUNG anzubieten. Falls der Alternativflug für die Fluggäste nicht akzeptabel ist, können sich Fluggäste auch selbstständig eine Alternative buchen und die Kosten bei der Fluglinie einreichen. Dabei ist aber darauf zu achten, sich möglichst kostenmindernd zu verhalten (keine Taxifahrten quer durch Europa).

In derartigen Fällen stehen den Fluggästen während der Wartezeit auf den Alternativflug BETREUUNGSLEISTUNGEN zu. Darunter fallen Speisen, Getränke, aber auch Hotelübernachtungen und Transfers bei langen Wartezeiten. AUSGLEICHSZAHLUNGEN stehen dann zu, WENN GEWISSE RAHMENZEITEN BEI ABFLUG- UND ANKUNFTSZEIT DER ALTERNATIVEN BEFÖRDERUNG NICHT EINGEHALTEN WERDEN. Diese betragen im konkreten Fall: Vorverlegung um max. eine Stunde vor dem geplanten Abflug bzw. Ankunft um max. zwei Stunden nach der geplanten Ankunft. 

RECHTE BEI ERSTATTUNG:

Fluggäste treten den gebuchten Flug IN ABSTIMMUNG mit dem Flugunternehmen nicht an und erhalten in Folge:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Georg Loderbauer, MA
Öffentlichkeitsarbeit
+4315050707150
g.loderbauer@apf.gv.at
www.passagier.at

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