EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung der 30.
ordentlichen Hauptversammlung

06.06.2024 / 12:43 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
News
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

Leoben, FN 55638 x

ISIN AT0000969985

(„Gesellschaft“)

 

Einberufung der 30. ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 30. ordentlichen
Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 4. Juli 2024, um 10:00 Uhr (Wiener
Zeit), in den Räumlichkeiten der Live Congress Leoben BetriebsgmbH, 8700
Leoben, Hauptplatz 1, ein.

 

Die Versammlung wird im Internet unter www.ats.net bis zum Übergang zur
Debatte öffentlich übertragen.

 

I. TAGESORDNUNG

 

 1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts
und des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom
1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (2023/24) mit dem Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März
2024 (2023/24) sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung.
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2023/24
ausgewiesenen Bilanzgewinns.
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2023/24.
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023/24.
 5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24.
 6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
 7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
(allenfalls) des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024/25.
 8. Wahlen in den Aufsichtsrat.
 9. Beschlussfassung über die Einführung eines neuen genehmigten Kapitals
gemäß § 169 AktG um bis zu EUR 21.367.500,– gegen Bar- und/oder
Sacheinlage, auch mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und
über die Änderung der Satzung in § 4.
10. Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs 2 AktG mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und (b) eine bedingte
Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG und die Änderung
der Satzung in § 4 sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats,
Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem
bedingten Kapital ergeben, zu beschließen.

 

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

 

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 13. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 30. Hauptversammlung)
zugänglich:

• Jahresabschluss mit Lagebericht,
• (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,
• (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,
• Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
• Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
• Geschäftsbericht,

jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24,

• die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des
Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 bis 10,
• die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten
7 und 8,
• Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG (samt Lebensläufen) der zur Wahl in
den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen betreffend ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen und,
dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten,
• Vergütungsbericht,
• Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG zu
TOP 9,
• Bericht des Vorstands gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 Abs 4 AktG zu
TOP 10,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an unabhängigen
Stimmrechtsvertreter (IVA),
• Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
• vollständiger Text dieser Einberufung.

   

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

 

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 24. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

 

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 1. Juli 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

 

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform

Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at

 (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

 

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN
AT0000969985 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

 

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 24. Juni
2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

 

Identitätsnachweis und Einlass

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation
bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis
bereitzuhalten.

 

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

 

Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft behält
sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden
Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich
sein, kann der Einlass verweigert werden.

 

Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden
die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung
einzufinden. Einlass zur Behebung der Stimmkarten erfolgt um 09:00 Uhr.

 

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

 

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

 

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

 

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.

 

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:

 

Per Post oder Boten AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50

Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at

 (Vollmachten bitte im Format PDF)

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)

Persönlich  bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

 

Die Vollmachten müssen spätestens bis 3. Juli 2024, 16:00 Uhr, bei einer
der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung bei der Registrierungsstelle der Hauptversammlung
übergeben werden.

 

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
sind spätestens ab 13. Juni 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 30.
Hauptversammlung) abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

 

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformular.

 

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

 

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

 

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter – den
Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien,
[1]office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 – ausüben zu lassen. Für den
Interessenverband für Anleger wird voraussichtlich Herr Dr. Michael Knap
(michael.knap@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese Aktionäre
vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der AT & S
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft getragen. Sämtliche
übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

 

Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net spätestens ab dem 13.
Juni 2024 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Vollmacht
muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen
zugehen:

 

Per Post oder per Boten Dr. Michael Knap, c/o Interessenverband für
Anleger
 (IVA), Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
oder per E-Mail  anmeldung.ats@hauptversammlung.at

 

Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der von dem Aktionär erteilten Weisungen
aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können.
Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte für die
Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen. Bitte
beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennimmt.

 

Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
Gesellschaft auf der Website unter www.ats.net veröffentlicht.

 

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG

 

1.  Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 13. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13,
z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder, wenn per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
r.ranftler@ats.net oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT,
mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985
im Text anzugeben ist.

 

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 25. Juni
2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an 8700
Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13,
z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler, General Counsel, oder per Telefax an
+43 (0)1 8900 500 – 50, oder per E-Mail an r.ranftler@ats.net, wobei das
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne
des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

 

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

 

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Auf die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist
§ 86 Abs 7 AktG anwendbar.

Der Aufsichtsrat der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft besteht derzeit aus neun von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und fünf vom Betriebsrat gemäß
§ 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den neun Kapitalvertretern sind
sechs Männer und drei Frauen, von den fünf Arbeitnehmervertretern sind
drei Männer und zwei Frauen.

 

Mitgeteilt wird, dass weder die Mehrheit der Kapitalvertreter noch die
Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG
erhoben hat und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

 

Gemäß § 10 der Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und
höchstens neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den
gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern.

 

Sollte es zum Tagesordnungspunkt 8 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zu keiner
Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung kommen, ist bei
der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre darauf Bedacht zu
nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge bei neun von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und fünf gemäß § 110 Abs 1 ArbVG
entsandten Mitgliedern dem Aufsichtsrat mindestens vier Frauen angehören.

 

4.  Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

 

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

 

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.

 

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den
Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per
Post an 8700
Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, z.H. Herrn Mag. Robert Ranftler,
General
Counsel, oder per E-Mail an r.ranftler@ats.net übermittelt werden.

 

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem
Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

 

6. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw Aktionärinnen und
ihrer Vertreter bzw Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2
AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw der Aktionärin,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten sowie die E-Mail
Adresse und Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, und der einschlägigen
aktienrechtlichen Bestimmungen um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme
von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen
daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck
der Durchführung einer gesetzeskonformen Hauptversammlung, der
Durchführung von Abstimmungen durch die Aktionäre, der Ermöglichung der
Ausübung sonstiger Aktionärsrechte und der Erfüllung von
Compliance-Pflichten wie insbesondere aktienrechtlicher Aufzeichnungs-,
Auskunfts- und Meldepflichten. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher
Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die Wahrung
berechtigter Interessen der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft oder eines Dritten an der Durchführung einer
ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1
lit f DSGVO).

 

Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

 

Es erfolgt eine Audioaufnahme der gesamten Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung wird bis zum Übergang zur Debatte für nicht anwesende
Aktionäre über das Internet per akustischer und optischer Einwegverbindung
in Echtzeit öffentlich übertragen (§ 102 Abs 4 AktG iVm § 22 Abs 6 der
Satzung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft).

 

AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich
zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken,
IT-Dienstleistern und eines auf die Organisation der Hauptversammlung
spezialisierten Dienstleisters, der HV-Veranstaltungsservice GmbH. Diese
erhalten von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen.

 

Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin oder ein Vertreter bzw. eine
Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre
und Aktionärinnen, Vertreterinnen und Vertreter von Aktionären bzw.
Aktionärinnen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und
alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung
anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem können Daten nach Maßgabe rechtlicher
Verpflichtungen im jeweiligen Anlassfall an die Wiener Börse, die
Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Oesterreichische Kontrollbank und die
Österreichische Übernahmekommission weitergegeben werden.

 

Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw.
gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten
eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7
Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht (bis zu 10 Jahre) sowie aus
Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die genannten Fristen
können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern rechtliche Ansprüche von
Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw.
Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener
Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im
Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer
Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung (bis zu 30 Jahre
nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

 

Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach den Vorgaben der DSGVO bzw. dem DSG. Diese Rechte
können Aktionäre bzw. Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@ats.net oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

 

AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

Fabriksgasse 13

8700 Leoben-Hinterberg

Österreich

 

Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu (in Österreich:
Österreichische Datenschutzbehörde).

 

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,– und ist zerlegt in
38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der Hauptversammlung.

 

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine
eigenen Aktien.

 

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 38.850.000 Stimmrechte.

 

Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur
Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser
bekannt gegeben werden. Es
bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

 

Leoben, im Juni 2024 Der Vorstand

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06.06.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG
Fabriksgasse 13
8700 Leoben
Österreich
Telefon: +43 (1) 3842200-0
E-Mail: ir@ats.net
Internet: www.ats.net
ISIN: AT0000969985, AT0000A09S02
WKN: 922230
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener
Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1919759  06.06.2024 CET/CEST

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1. office@iva.or.at

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