Verfassungsgerichtshof beendet Geschlechter-Diskriminierung im Personenstand
Verfassungsgerichtshof beendet Geschlechter-Diskriminierung im Personenstand
Stellungnahme von Venib und Kläger*in der Genderklage zum VfGH Erkentnis
Wie in Österreich üblich, werden queere Rechte vor den Höchstgerichten erstritten, statt von der Gesetzgeber*in beschlossen. Im konkreten Fall richtete sich die erfolgreiche (Gender-)Klage der beschwerdeführenden Person auf die Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Die rechtliche Anerkennung nicht-binärer Menschen in Österreich hat mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs E 1297/2025-11 vom 18.12.2025 einen großen Schritt nach vorne gemacht.
Seitdem das Personenstandsgesetz 1983 die Möglichkeit schuf, den eigenen Geschlechtseintrag zu ändern, klagt die LGBTQIA+ Community gegen die Auslegung dieses Gesetztes durch das Innenministerium. 2006 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Scheidungszwang und 2009 den Operationszwang auf. 2018 folgten die rechtliche Anerkennung von inter* Personen sowie die zusätzlichen Geschlechtseinträge inter, divers, offen und die Möglichkeit der Streichung (kein Eintrag).
Das Innenministerium (BMI) kategorisierte die Menschen seitdem in jene mit körperlichen Merkmalen, die nicht deren Vorstellung von Mann oder Frau entspricht, – in die Gruppe der intergeschlechtlichen – sowie jene, wo das BMI der Ansicht ist, die Person einem binären Geschlecht zuordnen zu können, die Person diese Zuordnung aber ablehnt – in die Gruppe der transidenten. Inter* Personen konnten einen alternativen Geschlechtseintrag bekommen, trans und nicht-binäre Personen lediglich zwischen Mann und Frau wechseln. Dem schiebt der Verfassungsgerichtshof nun einen Riegel vor. Alle Menschen haben das Recht auf einen richtigen Geschlechtseintrag.
_“4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Art8 EMRK allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 20.258/2018 im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.“_
Da es diese Möglichkeit bereits über den Umweg der Änderung im Ausland gab, haben wir mit den Behörden das Gespräch gesucht. Auf unser Angebot hat Innenminister Karner (ÖVP) aber nicht reagiert. Auf das VfGH-Urteil wird er aber reagieren müssen. Sollte er, wie seine Vorgänger Nehammer (ÖVP) und Kickl (FPÖ), versuchen es auszusitzen, droht auch ihm ein Amtsmissbrauchsverfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).
Medienberichte, wonach Michael Ludwig (SPÖ) unwillens gewesen wäre, den Eintrag zu korrigieren, sind unrichtig. Ludwig ist formal zuständig für Personenstandsänderungen in Wien, die Standsbeamt*innen sind aber weisungsgebunden und die entsprechende Durchführungsanleitung erstellt das Innenministerium, d.h. Gerhard Karner. Ludwig hätte sich wohl über die Weisung hinwegsetzen und disziplinar-, dienst- bzw. strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen können. Ob man diesen Einsatz und Aktionsmus von Ludwig bzw. der SPÖ erwartet, liegt aber im jeweils eigenen Ermessen.
„Karner hätte sich in den letzten vier Jahren seiner Amtszeit jeden Tag in der Früh dazu entscheiden können, damit aufzuhören, uns zu diskriminieren, am Vormittag eine neue Weisung erlassen und am Nachmittag hätten wir neue Dokumente gehabt. Hat er aber nicht.“ _– Pepper Gray, Kläger*in_
Mit seinem Erkenntnis bricht das Höchstgericht aber nicht nur den Widerstand des Innenministeriums, sondern auch den von rechten, konservativen und bioessentialistischen Kräften verbreiteten Genderwahn. Diese waren zuvor Sturm gegen das Ende der Diskriminierung geschlechtlicher Minderheiten gelaufen. In ihrer hasserfüllten Gender-Ideologie ist die zwanghafte zweigeschlechtliche Einteilung der Menschen in Mann und Frau das Fundament der gesellschaftlichen Ordnung, welches nun wegzubrechen drohe. Diese Argumente hat der Verfassungsgerichtshof für ebenso nichtig erklärt.
_“3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art8 Abs1 EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen.“_
Pepper Gray
Telefon: 067764458777
E-Mail: info@venib.at
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