UNHCR-Analyse zu geplanter Gesetzesnovelle im Asylbereich

UNHCR-Analyse zu geplanter Gesetzesnovelle im Asylbereich

Umsetzung des EU-Asyl- und Migrationspakts erfordert Nachschärfungen, um Schutzstandards zu sichern

Der EU-Asyl- und Migrationspakt macht umfassende neue Regelungen im Asyl- und Fremdenrechtsbereich nötig, zusätzlich hat sich der österreichische Gesetzgeber im Zuge der Novellierung entschlossen, auch die Familienzusammenführung von Schutzberechtigten neu zu regeln.

„Die vorliegende Novellierung bietet die Chance, das österreichische Asyl-System weiterhin auf eine tragfähige, schutzorientierte Basis zu stellen, in einigen Bereichen braucht es dafür aber noch dringend Nachschärfungen“, so Birgit Einzenberger, Leiterin der Rechtsabteilung von UNHCR Österreich.

Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR hat in seiner Analyse der umfassenden Materie zehn zentrale Themen herausgegriffen, bei denen es laut UNHCR noch Änderungen bedarf: Dies sind Identifizierung von und Umgang mit Vulnerablen, Kinderschutz, Registrierung, Haft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit, Rechtsauskunft, -beratung und -vertretung, Rechtsschutz im Grenzverfahren, Recht auf Verbleib, Familienzusammenführung, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel international Schutzberechtigter sowie eine Streichung von gewissen Sonderbestimmungen im Asylgesetz.

ZUSAMMENSCHAU EINIGER WICHTIGER PUNKTE

Besonders vulnerable Personen wie z.B. unbegleitete Kinder, Personen mit Beeinträchtigungen, Folteropfer oder Überlebende sexueller Gewalt benötigen im Asylsystem speziellen Schutz. UNHCR begrüßt, dass zukünftig dem Umgang und der Identifizierung von vulnerablen Personen im Asylverfahren ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird. Gleichzeitig appelliert UNHCR jedoch, besonders Schutzbedürftige und Vulnerable ausdrücklich von den in Zukunft durch den EU-Asyl- und Migrationspakt vorgesehenen beschleunigten Asylverfahren und Grenzverfahren auszunehmen.

Mit Sorge betrachtet UNHCR die geplanten Änderungen im neu geregelten, beschleunigten Grenzverfahren, insbesondere vor dem Hintergrund der Beendigung der UNHCR-Mitwirkung am Flughafenverfahren. Durch die Abschaffung von Rechtsberatung vor sowie eines Rechtsbeistands während der Asyleinvernahme entsteht in dieser sehr sensiblen Situation, in der Betroffene den Flughafen nicht verlassen können, eine erhebliche Schutzlücke. UNHCR empfiehlt dringend, das bisher gelebte Modell der verpflichtenden Rechtsberatung im Grenzverfahren beizubehalten und zudem die Beschwerdefrist auf zehn Tage auszuweiten.

Im Bereich Kinderschutz skizziert UNHCR erneut die Wichtigkeit, die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten Kindern im Asylverfahren ab Tag 1 sicherzustellen und appelliert an den Gesetzgeber, bei Kindern niemals Zwang auszuüben, wenn es um die Abnahme von Fingerabdrücken und anderen biometrischen Merkmalen geht.

Besonders kritisch bewertet UNHCR die weiterhin mögliche Schubhaft für Minderjährige. Die Inhaftierung von Kindern – einschließlich unbegleiteter Minderjähriger – ist nach internationalen menschen- und kinderrechtlichen Normen niemals mit dem Kindeswohl vereinbar.

Auch Festnahmen und kurzfristige Anhaltungen von erwachsenen Asylsuchenden sollten laut UNHCR nur in Ausnahmefällen erfolgen und müssen immer schriftlich angeordnet sowie gerichtlich überprüfbar sein.

UNHCR warnt zudem vor der geplanten Überführung der Familienzusammenführung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgesetz in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Dadurch würden zusätzliche Hürden für die Betroffenen und vermehrte Bürokratie entstehen, was unter anderem zu noch längeren Trennungen von Familien führen würde – im Fall von subsidiär Schutzberechtigten könnten das bis zu sechs Jahre sein.

_Die gesamte Stellungnahme inkl. einer Zusammenfassung der zentralen inhaltlichen Punkte finden Sie __hier__ _

UNHCR
Mag. Ruth Schöffl, MAS
Telefon: +43/1 26060 5307
E-Mail: schoeffl@unhcr.org
Website: https://www.unhcr.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender