Schlagzeile über Prügelattacke verzerrend und diskriminierend
Schlagzeile über Prügelattacke verzerrend und diskriminierend
Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt die Schlagzeile „Jugendbande lockte Pädophilen in Raub- und Prügelfalle“, erschienen auf der Titelseite von „oe24.at“, gegen Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) und Punkt 7.1 (Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
In der Schlagzeile wird festgehalten, dass ein Pädophiler in eine Raub- und Prügelfalle gelockt worden sei. Im dazugehörigen Artikel heißt es in der Überschrift hingegen: „Jugendbande überfiel und verprügelte Homosexuellen (49)“. Dem Vorspann zufolge habe ein Bubi-Gesicht mit kessem Grinser über die Dating-App „Grindr“ einen 49-jährigen für ein näheres Kennenlernen gelockt. Beim Treffen habe den Mann dann etwas ganz anderes erwartet.
Im Hauptteil des Artikels wird berichtet, dass auf der größten Dating-App für die LGBTQ-Community ein Treffen in Wien Favoriten vereinbart worden sei. Der 49-jährige sei an dem Burschen mit dem schwarzen Haaren, dem leichten Flaum und dem offenbar unwiderstehlichen Lächeln, dessen Identität bisher unbekannt sei und der, obwohl er angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein, auch noch sehr jung sein könnte, sehr interessiert gewesen. Was auch immer die beiden „Grindr-User“ für das Treffen in Favoriten vereinbart hätten – der Mann sei voll in der Hate-Crime-Falle gelandet: Insgesamt seien ihm sechs junge Burschen aufgelauert, die ihn mit Schlägen und Fußtritten eingedeckt und dabei das Handy und die Geldbörse mit 600 Euro geraubt haben.
Der Senat hat in diesem Fall aus eigener Wahrnehmung ein Verfahren eingeleitet und dabei die folgenden Fragen aufgeworfen: Ist der Teaser auf der Startseite des Mediums inhaltlich korrekt? Werden Homosexuelle durch die Schlagzeile pauschal als Straftäter verunglimpft?
Grundsätzlich gesteht der Senat einen Spielraum für Verzerrungen und Verkürzungen in Überschriften zu, sofern eine verkürzte Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert und über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist.
Der Senat qualifiziert den Teaser des Artikels auf der Startseite des Mediums als eigenständige Veröffentlichung. Im vorliegenden Fall vermittelt der Teaser „Jugendbande lockte Pädophilen in Raub- und Prügelfalle“ den unrichtigen Eindruck, dass es sich um eine Straftat gegen einen Menschen handeln würde, der ausschließliche oder überwiegend sexuelles Interesse an unmündigen Minderjährigen hat. Im Artikel selbst steht dann im Titel, dass es sich um einen Überfall auf einen Homosexuellen handeln würde. Im gesamten Beitrag wird zwar auf den potentiellen sexuellen Missbrauch nicht mehr eingegangen, es wird jedoch darüber spekuliert, dass der Bursche auf der Dating-Plattform deutlich jünger und somit noch minderjährig gewesen sein könnte. Der 49-Jährige soll dem Artikel zufolge über die Dating-App „Grindr“ von einem „Bubi-Gesicht mit kessem Lächeln“ gelockt worden sein. Auch das deutet auf ein potenziell strafbares Handeln des Opfers der Prügelattacke hin.
Nach Ansicht des Senats wird hier unberechtigterweise ein Zusammenhang zwischen Homosexualität und Pädophilie konstruiert, wodurch eine ganze Personengruppe, nämlich jene der Homosexuellen, verunglimpft wird. Im Artikel wird der allgemeine Eindruck erweckt, dass Homosexuelle unmündige Minderjährige sexuell missbrauchen. Das verstößt gegen Punkt 7.1. (Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Den inkorrekten Sachverhalt im Teaser sieht der Senat in diesem Fall besonders kritisch, weil Pädophilie, wenn sie als Neigung in die Tat umgesetzt wird oder durch entsprechende Handlungen/Materialien in Erscheinung tritt, strafbar ist.
Der Senat bewertet den Teaser auf der Startseite von „oe24.at“ nicht nur als diskriminierend gegenüber Homosexuellen, sondern auch als reißerisch sowie irreführend gegenüber den Leserinnen und Lesern. Möglicherweise ging es dem Medium hier auch um Clickbaiting: Die Geschichte wird so präsentiert, dass die Leserinnen und Leser zunächst von einem „Angriff auf einen Pädophilen“ ausgehen und deshalb dann den Hauptartikel anklicken.
Die falsche Darstellung im Teaser verstößt somit auch gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex, wonach Informationen gewissenhaft und korrekt dargestellt werden müssen.
Der Senat stellte somit Verstöße gegen die Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) und 7.1 (Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des Ehrenkodex fest und forderte die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medien zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG
_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aus eigener Wahrnehmung ein Verfahren durch. In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit,
Presserat
Alexander Warzilek
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