Volksanwalt Achitz: Einsatz-Unfall von junger Feuerwehrfrau gilt jetzt doch als Arbeitsunfall
Volksanwalt Achitz: Einsatz-Unfall von junger Feuerwehrfrau gilt jetzt doch als Arbeitsunfall
AUVA lenkte erst ein, nachdem Marlies K. zur Volksanwaltschaft und vor Gericht gegangen ist
Freiwillige Feuerwehrleute sind bei ihren Einsätzen automatisch unfallversichert. Darauf weisen Politikerinnen und Politiker sowie die Unfallversicherung AUVA immer wieder hin. Eine junge Feuerwehrfrau, die seit ihrem letzten Einsatz eine 100-prozentige Behinderung hat, musste aber zur Volksanwaltschaft und vor Gericht gehen, bis die Unfallversicherung AUVA zur Anerkennung als Arbeitsunfall bereit war. „Ich erwarte, dass die AUVA künftig in ähnlichen Fällen nicht auf stur schaltet, sondern schnell und unbürokratisch im Sinne der Helfer*innen entscheidet. Sollte die AUVA weiterhin uneinsichtig sein, wäre eine Gesetzesänderung notwendig“, sagt Volksanwalt Bernhard Achitz: „Sonst wird bald niemand mehr bereit sein, Leben und Gesundheit zu riskieren, und beim nächsten Hochwasser können wir alle selber unsere Keller auspumpen.“ Eine Nicht-Anerkennung als Arbeitsunfall hat Folgen: Die Betroffenen fallen um bessere Reha um, und um die komplette Versehrtenrente.
NACH UNFALL IM EINSATZ BLEIBT 100-PROZENTIGE BEHINDERUNG
Am 22. August 2024 heulte die Sirene im oberösterreichischen Kronabittedt. Marlies K., damals 19, wurde davon aus dem Schlaf gerissen, zog sich schnell an und wollte zum Einsatz als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eilen. Aber sie stürzte über die Stiege. Sie konnte reanimiert werden und wurde mit dem Hubschrauber ins Spital geflogen. Als Folge blieb ihr eine erhebliche Sehstörung, die zu einer 100-prozentigen Behinderung führte.
AUVA SOLL ANERKENNEN, DASS EIN ALARMEINSATZ IMMER EINE STRESSSITUATION IST
Im Fall von Marlies K. wollte die AUVA aber nicht zahlen. Medizinische Gutachten ergaben nämlich – sehr verkürzt gesagt -, dass sie womöglich an einer seltenen Krankheit litt, die zum plötzlichen Herztod führen kann, und dass sie wegen eines Herzstillstands gestürzt wäre, der jederzeit eintreten hätte können, auch unabhängig von einem Einsatz. „Wer auch nur ein bisschen Lebenserfahrung hat, weiß, dass man in einem Alarmeinsatz immer unter außergewöhnlicher Belastung steht. Das ist etwas völlig anderes, als wenn jemand gemütlich gefrühstückt hat und zum Arbeitsplatz spaziert“, so Achitz: „Die Rechtslage lässt es zu, dass auch die AUVA solche Fälle als Arbeitsunfall anerkennt. Aber Marlies K. hat erst vor Gericht gehen müssen, und erst nach einer neuerlichen medizinischen Begutachtung hat die AUVA anerkannt, dass der medizinische Notfall ohne den Stress des Einsatzes nicht passiert wäre.“
VERSEHRTENRENTE NUR BEI ANERKENNUNG ALS ARBEITSUNFALL
An sich sind alle Mitglieder freiwilliger Hilfsorganisationen während ihrer Ausbildung, Übungen und Einsätze bei der AUVA (ohne Beitragszahlung) unfallversichert. Das ist gesetzlich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wegunfälle sind ebenfalls versichert. Bei Arbeitsunfällen gibt es bessere Rehabilitationsangebote als bei Freizeitunfällen, und die Betroffenen erhalten eine Versehrtenrente.
Florian Kräftner
Mediensprecher im Büro von
Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz
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E-Mail: florian.kraeftner@volksanwaltschaft.gv.at
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