Beschluss des OLG Wien zur Sicherstellung des Flugdatenschreibers und des Cockpit Voice Recorders des AUA-Hagelfluges ist mangelhaft

Beschluss des OLG Wien zur Sicherstellung des Flugdatenschreibers und des Cockpit Voice Recorders des AUA-Hagelfluges ist mangelhaft

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Wien vom 10.02.2026 zeigt die Mangelhaftigkeit der österreichischen Gesetzgebung in Bezug auf die Aufklärung von Flugvorfällen auf

Das OLG Wien hat mit Beschluss vom 10.02.2026 entschieden, dass die Sicherstellung des Flugdatenschreibers (FDR) Cockpit Voice Recorders (CVR) des AUA-Hagelfluges (OS434) durch die Staatsanwaltschaft (StA) Korneuburg im Strafverfahren gegen den Piloten, die Co-Pilotin und die Fluggesellschaft rechtswidrig war.

ENTSCHEIDUNG DES LANDESGERICHT (LG) KORNEUBURG VOM 16.09.2024

Bereits im September 2024 entschied das LG Korneuburg – aus unserer Sicht richtig – dass die Beschwerden der Beschuldigten im Strafverfahren betreffend den AUA-Hagelflug zurückzuweisen waren. Aus Sicht des LG Korneuburg sei die Sicherstellung und Auswertung der zentralen Beweismittel FDR und CVR, durch die StA Korneuburg, bereits zulässig, wenn der AUA-Hagelflug als „schwere Störung“ und nicht erst als „Unfall“ einzustufen sei. Nachdem der AUA-Hagelflug zumindest als „schwere Störung“ eingestuft wurde, war die Sicherstellung nach Ansicht des LG Korneuburg jedenfalls zulässig.

ENTSCHEIDUNG DES OLG WIEN VOM 10.02.2026

Aufgrund der Beschwerde der Beschuldigten, im bei der StA Korneuburg anhängigen Strafverfahren, wurde nun die Entscheidung des LG Korneuburg aufgehoben und die Sicherstellung durch die StA Korneuburg für rechtswidrig erklärt. Eine Auswertung, der für die Aufklärung des Hagelfluges wichtigsten Beweismittel, ist daher derzeit nicht möglich. Das OLG Wien befand die Rechtsansicht des LG Korneuburg für unrichtig und entschied, dass eine Sicherstellung und Auswertung nur bei einem als „Unfall“ einzustufenden Vorfall zulässig sei.

MANGELHAFTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DES OLG WIEN

Fakt ist, dass verschiedene Experten, so wie der von der StA Korneuburg beigezogene Sachverständige oder die französische Fluguntersuchungsstelle (BEA)), sogar die Ansicht vertreten, dass der AUA-Hagelflug als „Unfall“ eingestuft hätte werden können. Das OLG Wien verweist sogar auf die Ansicht des von der StA Korneuburg beigezogenen Sachverständigen, der seine Meinung im Rahmen einer Dienstbesprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt der StA Korneuburg teilte.

Der Sachverständige wird im diesbezüglichen Protokoll wie folgt zitiert:

_„SV teilt mit, man kann den Vorfall auch als Unfall sehen, hier ist neben der VO 996/2010 die VO 376/2014 anzuwenden; durch den Vorfall ist mehr als ein System betroffen, nämlich das Wetterradar, die Fluggeschwindigkeitssensoren und die Windschutzscheibe“_

Das OLG Wien hielt die Einschätzung des Sachverständigen wohl für nicht ausreichend relevant und führte aus, dass dieser seine Ansicht _„nur am Rande angedeutet hatte“._

Insbesondere unter der Berücksichtigung der juristischen und europarechtkonformen Auslegung der Begrifflichkeiten des innerstaatlichen Gesetzes durch das LG Korneuburg und der fachlichen Meinung des von der StA Korneuburg beigezogenen Sachverständigen, dass der AUA-Hagelflug auch als „Unfall“ definiert werden kann, erachten wir den Beschluss des OLG Wien als mangelhaft und unrichtig.

Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Bedeutung die das OLG Wien der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) zumisst. Das OLG führt aus, dass die SUB den AUA-Hagelflug als „Unfall“ hätte einstufen müssen, damit die Sicherstellung zulässig gewesen wäre. Es sei hierzu nur am Rande bemerkt, dass parallel zum Strafverfahren gegen den Piloten, die Co-Pilotin und die Fluggesellschaft auch ein Strafverfahren gegen Organe der SUB bei der StA Wien aufgrund von Korruptionsverdacht lief.

ERGEBNIS

Festzuhalten ist, dass das OLG Wien die Sicherstellung und die Auswertung der maßgeblichen Beweismittel verhinderte, weil es die Auffassung vertritt, dass eine solche nur bei Vorliegen eines „Unfalls“ möglich sei. Es handelt sich somit faktisch nicht um eine technische Entscheidung, sondern um eine rein juristische Spitzfindigkeit. Der Unterschied zwischen einer „schweren Störung“ und einem „Unfall“ im Sinne der Luftfahrt ist praktisch nur das Ergebnis. In einem Fall kann ein Flugzeug schwer beschädigt (wie im Fall des AUA-Hagelfluges) gerade noch landen und im anderen stürzt es ab. Es liegt somit nur an der österreichischen Gesetzgebung, dass der StA Korneuburg sowohl die Sicherstellung als auch die Auswertung der zentralen Beweismittel verwehrt wird.

Es ist somit paradox, dass die Privatbeteiligten nun keine Aufklärung für den beinahe Absturz des AUA-Hagelfluges erlangen, nur weil das Flugzeug nicht abgestürzt ist. Aus Sicht der Privatbeteiligten und aus unserer Sicht wird die Aufklärung des AUA-Hagelfluges durch den Beschluss des OLG Wien massiv behindert. Offensichtlich muss man erst abstürzen, um zu erfahren, warum man abgestürzt ist.

Aus unserer Sicht ist nun jedenfalls eine Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an die Generalprokuratur sowie das Bundeministerium für Justiz zu richten, um diesen Missstand und den Beschluss des OLG Wien anzufechten. Weiters wird derzeit noch die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH sowie an den EGMR geprüft, da die von uns vertretenen Privatbeteiligten noch immer die Hoffnung der Aufklärung haben.

Im parallel laufenden Strafverfahren gegen Organe der SUB, welches aktuell eingestellt wurde, wird darüber hinaus jedenfalls ein Fortführungsantrag mit den nun erlangten neuen Erkenntnissen gestellt.

Medien ist zu entnehmen, dass die AUA die Entscheidung des OLG Wien begrüßt, obwohl diese im bisherigen Verfahrensverlauf immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sie an einer Aufklärung des AUA-Hagelfluges interessiert sei. Wenn die AUA es ernst mit diesem Bekenntnis meint, dann hat sie nun die Möglichkeit die zentralen Beweismittel FDR und CVR zu veröffentlichen, wozu sie hiermit aufgefordert wird.

Abschließend ergeht auch eine Aufforderung an den Gesetzgeber den gesetzlichen Missstand hinsichtlich der Kompetenzen der StA im Falle von „schweren Störungen“, welcher ausschließlich zu Lasten der Opfer geht, unverzüglich mit Initiativantrag, am besten rückwirkend, zu beseitigen.

Für Rückfragen steht Ihnen Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List (0664 4276465) gerne zur Verfügung. Darüber hinaus finden Sie die maßgeblichen Entscheidungen des OLG Wien und des LG Korneuburg auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://www.ralist.at/de/presse/category/aua-hagelflug

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Mag. Fiona List-Faymann
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