Presserat: Brutale Videos zum Terroranschlag in Wien verstoßen gegen Medienethik

Presserat: Brutale Videos zum Terroranschlag in Wien verstoßen gegen Medienethik

Wien (OTS) – Über 1.500 Beschwerden (die bisher größte Zahl) erreichten den Presserat anlässlich der Berichterstattung über das Terrorattentat vom 02.11.2020 in der Wiener Innenstadt. Der Senat 2 hat diese Beschwerden nun umfassend aufgearbeitet und die Ergebnisse dazu bekannt gegeben. Er stellte mehrere Ethikverstöße fest und bewertete dabei auch jene beiden Videos als Ethikverstoß, die am öftesten von den Userinnen und Usern beanstandet wurden: Auf dem einen Video war die Ermordung einer Passantin zu sehen, auf dem anderen, wie ein Polizist vom Attentäter niedergeschossen wurde.

Grundsätzliches zur Terrorberichterstattung

Der Senat stellte in seinen Entscheidungen einige allgemeine Grundsätze zur Terrorberichterstattung auf:

Er hielt zunächst fest, dass eine Terrorattacke im eigenen Land eine Ausnahmesituation und auch für die Medien herausfordernd ist, insbesondere wenn sie noch im Gange ist bzw. sein könnte. Berichte über Terrorattacken sind für die Öffentlichkeit von außergewöhnlichem Interesse. Es ist die Aufgabe der Medien, die Allgemeinheit über die Ereignisse ausführlich und rasch zu informieren. Das öffentliche Interesse an der Terrorberichterstattung ist entsprechend groß (Punkt 10 des Ehrenkodex). Zudem ist es nach Auffassung des Senats auch die Aufgabe der Medien, die Bevölkerung vor etwaigen Gefahren während der Terrorattacke zu warnen. Aufgrund dieser Gefahren besteht eine erhöhte Dringlichkeit, Informationen zu veröffentlichen. Im Einzelfall kann es daher notwendig sein, Informationen selbst dann weiterzugeben, wenn sie noch nicht verifiziert werden konnten.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezieht sich dabei auch auf die Bildberichterstattung: Bilder können auf eindrucksvolle Weise das Ausmaß eines Anschlags und das damit verbundene Leid vermitteln, so der Senat weiter. Den Userinnen und Usern kann dadurch die ganze Dimension des Anschlags verdeutlicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es prinzipiell zulässig, Bild- und Videomaterial zu einem Terroranschlag zu veröffentlichen. Entscheidend ist, welches Bildmaterial für die Berichterstattung verwendet und wie es aufbereitet wird. Gerade in Hinblick auf brutale bzw. verstörende Bilder ist es aus medienethischer Sicht wichtig, dass Medien ihre Filterfunktion ernst nehmen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem Persönlichkeitsschutz bzw. dem Interesse der Allgemeinheit, vor Gefahren geschützt zu werden, die noch von dem Attentäter oder den Terroristen ausgehen (könnten).

Trotz des öffentlichen Interesses an der Bildberichterstattung über einen Terroranschlag ist der Persönlichkeitsschutz der verstorbenen, verletzten oder traumatisierten Opfer zu beachten.
Bei einem Terroranschlag ist das erlittene Leid der Opfer und deren Angehörigen beträchtlich. Es darf durch die Medienberichterstattung nicht vergrößert werden.

Ein polizeilicher Aufruf, auf die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial zu verzichten, ist für die Medien nach Meinung des Senats zwar nicht bindend. Dennoch sollte er Journalistinnen und Journalisten dazu veranlassen, vor der Veröffentlichung eine besonders strenge Abwägung zwischen den Informationsinteressen der Userinnen und User einerseits und den Interessen an der Strafverfolgung und dem Schutz der Bevölkerung vor den Terroristen andererseits vorzunehmen. Unmittelbar nach einer Terrorattacke kann die Offenlegung von Informationen in den Medien – die ja auch gegenüber dem Täter sowie gegenüber weiteren Tätern und Komplizen erfolgt bzw. erfolgen könnte – der Ermittlungsarbeit der Behörden schaden. Außerdem könnten dadurch auch Einsatzkräfte und unbeteiligte Personen, die sich in der Nähe des Tatorts befinden, gefährdet werden. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist ein bedeutsames Interesse der Allgemeinheit. Dieses Interesse nicht zu beeinträchtigen, kann in die Abwägung zu Lasten der Medien einfließen.

Terroristen setzen bewusst auf die Massenverbreitung von brutalen Szenen, und zwar sowohl durch soziale als auch durch klassische Medien, so der Senat. Videos einer Terrorattacke, in denen exzessive Gewalt zu sehen ist, sollen zum einen Angst und Schrecken in der Bevölkerung bewirken, zum anderen aber auch den Fanatismus der eigenen Anhänger stärken. Insofern sollten die Medien darauf achten, sich nicht von Terroristen instrumentalisieren zu lassen.

1.) Zum Video, in dem die Erschießung einer Passantin durch
den Attentäter zu sehen ist:

Wegen der Veröffentlichung dieses Videos wurden die Plattformen „oe24.at“ und „krone.at“ vom Senat gerügt. Zu „oe24.at“ merkte der Senat an, dass diese Webseite die Live-Berichterstattung en bloc von „oe24.TV“ in Form eines Livestream-Fensters übernimmt und sich die Inhalte des Fernsehsenders fortdauernd aneignet. Der redaktionelle Entscheidungsprozess ist damit abgeschlossen. Etwaige kurzfristige technische Übermittlungsprobleme aufgrund einer Serverüberlastung – wie von „oe24.at“ im konkreten Fall vorgebracht – befreien „oe24.at“ nach Meinung des Senats daher nicht von der ethischen Verpflichtung, für die Inhalte ihres Schwesterunternehmens „oe24.TV“ einzustehen.

Sowohl bei der Verbreitung auf „oe24.TV“ als auch auf „krone.at“ wurde das Opfer verpixelt. Auf „krone.at“ wurde zudem nur der erste Teil des Videos gebracht, in dem die Frau niedergeschossen wird (die Rückkehr des Täters zum Opfer und der tödliche Schuss waren hingegen nicht zu sehen). Dennoch stellte der Senat in beiden Fällen schwerwiegende Ethikverstöße gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex fest.

Aus der Begründung des Senats:

Für die medienethische Bewertung ist es nach Meinung des Senats grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Video oder Bild bereits zuvor von anderen Medien gezeigt wurde. Andernfalls könnte jede medienethische Verfehlung, die ein bestimmtes Medium begeht, von allen anderen Medien ohne Konsequenzen weiterverbreitet werden. Die Veröffentlichung des Bildmaterials durch andere ausländische Medien entbindet „oe24.at“ und „krone.at“ nicht von der Pflicht, vor der Veröffentlichung eine selbständige Prüfung anhand der Bestimmungen des Ehrenkodex vorzunehmen. Auch die rasante Verbreitung des Videos im Internet befreit nicht von dieser Prüfpflicht. Die medienethische Verantwortung für jede redaktionelle Veröffentlichung liegt immer bei den Medien selbst.

Die Persönlichkeitssphäre eines Menschen ist über dessen Tod hinaus – also auch postmortal – zu wahren. Die verstorbenen Opfer eines Terroranschlags haben daher prinzipiell weiterhin Anspruch auf Persönlichkeitsschutz, hielt der Senat fest.

Der Moment des Todes zählt zum Bereich der Intimsphäre. Als Opfer eines Gewaltverbrechens ist die Frau, deren Ermordung im Video zu sehen ist, besonders schutzwürdig (siehe Punkt 5.4 des Ehrenkodex). Neben der Intimsphäre tangiert die Erschießung auch die Würde der Frau. Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach – insbesondere gegenüber „oe24.at“ und „krone.at“ – festgestellt, dass die Veröffentlichung von derartigem Bild- und Videomaterial eine grobe Missachtung der Menschenwürde und des Opferschutzes darstellt.

Darüber hinaus betonte der Senat, dass die Medien in der Terrorberichterstattung auch Rücksicht auf die Trauerarbeit und das Pietätsgefühl der Angehörigen der Verstorbenen nehmen müssen. Die Veröffentlichung von brutalem und reißerischem Bildmaterial kann die Trauerarbeit der Angehörigen erschweren – insbesondere bei einem so traumatischen Ereignis wie dem Verlust einer nahestehenden und geliebten Person durch einen Terroranschlag. Die Veröffentlichung des Videos hätte sogar bewirken können, dass die Angehörigen auf diese Weise vom Tod der Frau erfahren.

Schließlich konnte der Senat im konkreten Fall auch kein legitimes Informationsinteresse erkennen, das die Veröffentlichung des Videos rechtfertigen könnte. Seiner Meinung nach wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre deutlich schwerer als ein etwaiges Informationsinteresse: Die Dimension des Terroranschlags und die brutale und rücksichtslose Vorgangsweise des Attentäters hätte den Userinnen und Usern durchaus auch ohne die Veröffentlichung des Videos vermittelt werden können. Nach Ansicht des Senats diente die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User. Das Medium wurde somit seiner Filterfunktion nicht gerecht.

Die Polizei hat mehrfach dazu aufgerufen, keine Videos und Bilder des Attentats im Internet zu verbreiten (siehe z.B. den Tweet der @LPDWien vom 02.11.2020 um 21.18 Uhr). Ein derartiger Aufruf der Polizei ist – wie bereits zuvor angemerkt wurde – für die Medien zwar nicht zwingend. Er hätte das Medium jedoch zumindest dazu veranlassen müssen, im Rahmen der Interessenabwägung jene Interessen, die gegen die Veröffentlichung sprechen, besonders genau zu prüfen (neben dem Interesse der Verstorbenen auf Persönlichkeitsschutz ist hier noch einmal das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu erwähnen).

Dass die Frau im Video verpixelt wurde, fiel nach Meinung des Senats nicht ins Gewicht: Aufgrund der Brutalität und Einzigartigkeit der Tat ist das Opfer für sein unmittelbares Umfeld und somit zumindest für einen beschränkten Personenkreis weiterhin identifizierbar.

2.) Zum Video, in dem ein Polizist bei einem Schusswechsel getroffen wird:

Wegen der Veröffentlichung dieses Videos stellte der Senat Ethikverstöße wiederum gegenüber „oe24.at“ und „krone.at“ fest.

Der Senat betonte noch einmal, dass Personen, die Opfer eines Verbrechens werden, iSd. Punktes 5.4 des Ehrenkodex besonderen Schutz genießen. Bei einem Video, in dem ein Polizist von einem Attentäter angeschossen wird und schwer verletzt zu Boden geht, sind nach Meinung des Senats die Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten entsprechend stark ausgeprägt.

Der Senat merkt allerdings auch an, dass Polizistinnen und Polizisten in Ausübung ihrer Dienstpflicht grundsätzlich weniger Persönlichkeitsschutz als Privatpersonen genießen. In diesem Sinne wurde es in der Vergangenheit als ausnahmsweise gerechtfertigt gesehen, Fotos unmittelbar vor der Erschießung eines Polizisten bei einem Terroranschlag in Paris zu veröffentlichen.

Trotzdem bewertete der Senat die Veröffentlichung des vorliegenden Videos als Ethikverstoß. Der wesentliche Unterschied zum zuvor erwähnten Fall liegt darin, dass hier die Schussattacke in bewegten Bildern und in allen Einzelheiten dargestellt wurde. Die Auffassung des Senats steht auch in Einklang mit jener Entscheidung des Senats 1, wonach bei einem Video, das von „oe24.at“ veröffentlicht wurde und die Erschießung eines Polizisten in Mexiko zeigt, die medienethischen Grenzen überschritten wurden (2019/S006-I).

Die Veröffentlichung des brutalen Videos greift somit in die Würde und den Opferschutz des betroffenen Polizisten ein (Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex).

3.) Zum Videomaterial, in dem der Attentäter während der Tat gezeigt wird:

Der Senat prüfte zudem auch Videomaterial, in dem lediglich der Attentäter während seiner Tat gezeigt wurde. Gegenüber den betroffenen Medien „krone.at“, „kurier.at“, „oe24.at“ und „vol.at“ wurde hier aus folgenden Gründen keine ethische Verfehlung festgestellt:

Grundsätzlich dürfen Medien die Identität eines Attentäters preisgegeben. Da er eine außergewöhnliche Straftat verübt, begibt er sich nach Ansicht des Senats in die Sphäre der Öffentlichkeit und kann sich somit nicht mehr auf seine Anonymitätsinteressen berufen. Aus diesem Grund hat er keinen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz.

Ungeachtet dessen merkte der Senat kritisch an, dass das Video entgegen der Aufrufe der Polizei, kein Bildmaterial von der Tat zu veröffentlichen, kurz nach der Tat gezeigt wurde – zu diesem Zeitpunkt waren viele Aspekte des Anschlags noch unklar. Darüber hinaus ist es Terroristen zumeist ein Anliegen, dass Bildmaterial eines Terroranschlags medial weiterverbreitet wird.

Dennoch überwiegen nach Meinung des Senats in Hinblick auf dieses Videomaterial die öffentlichen Informationsinteressen, zumal dadurch den Userinnen und Usern auch die Dimension des Anschlags bzw. die Entschlossenheit des Attentäters verdeutlicht werden kann.

Darüber hinaus diente die Verbreitung des Videomaterials auch dazu, jene Personen, die sich in der Nähe des Tatorts aufhielten oder sich dorthin begeben wollten, vor der akuten Gefahr zu warnen und ihnen das ungefähre Aussehen des Attentäters hinsichtlich seiner Kleidung und seiner Ausrüstung zu vermitteln.

4.) Zur Verbreitung von Gerüchten, u.a. zur Anzahl der Täter
und zu einer Geiselnahme in Wien-Mariahilf:

Die Verbreitung dieser Gerüchte u.a. auf „krone.at“, „kurier.at“, „oe24.at“ und „vol.at“ bewertete der Senat nicht als Ethikverstoß:

Der Senat hob hervor, dass Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren gemäß Punkt 2.1 des Ehrenkodex oberste Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten sind. Dies schließt mit ein, Quellen und Auskünfte ausreichend aufzuarbeiten und Informationen im erforderlichen Kontext wiederzugeben.

Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für eine Live-Berichterstattung über einen Terroranschlag. Auch hier sind Informationen sorgfältig zu prüfen; die Verbreitung von Gerüchten ist zu vermeiden. In diesem Sinne sollten Medien (noch) nicht verifizierbare Auskünfte bloß mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf und auch dann nur aufgrund von besonderen Umständen veröffentlichen.

Unmittelbar nach einem Terroranschlag ist die Informationslage unübersichtlich. Eine derartige Ausnahmesituation kann durchaus dazu führen, dass die Medien eine Meldung verbreiten, die sich im Nachhinein als falsch herausstellt.

Die Gerüchte, dass mehrere Attentäter an dem Anschlag beteiligt gewesen seien und es in der Mariahilfer Straße zu einer Geiselnahme gekommen sei, stammten offenbar von der Polizei, also grundsätzlich von einer seriösen Quelle. Dass mehrere Attentäter am Anschlag beteiligt gewesen seien, hat die Polizei zunächst sogar über ihre eigenen offiziellen Kanäle verbreitet. Aufgrund der potentiellen akuten Gefahrensituation überwog hier das öffentliche Interesse an der Verbreitung der nicht bestätigten Informationen, so der Senat. Die Wiener Bevölkerung sollte über noch bestehende mögliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Attentat gewarnt werden. Nach Ansicht des Senats haben daher nicht dieselben Recherchestandards wie für Situationen ohne unmittelbar drohende Gefahr gegolten.

Weiteres Bildmaterial

Darüber hinaus untersuchte der Senat noch zahlreiche weitere Bildveröffentlichungen zum Terroranschlag in Print- und Onlinemedien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ehrenkodex. Die Details und Ergebnisse dazu finden Sie auf der Homepage des Presserats unter www.presserat.at.

SELBSTÄNDIGE VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
USERINNEN UND USER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

In den vorliegenden Fällen führte der Senat 2 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Userinnen und User Verfahren durch (selbständige Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesen Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen von „krone.at“, „kurier.at“ und „oe24.at“ haben von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die Medieninhaberin von „vol.at“ hingegen nicht.

Die Medieninhaberin von „kurier.at“, „oe24.at“ und „vol.at“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt, die Medieninhaberin von „krone.at“ hingegen nicht.

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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