AK 2: Das können Sie tun, wenn der Urlaub verpatzt war!
AK 2: Das können Sie tun, wenn der Urlaub verpatzt war!
Flug storniert, annulliert oder verspätet, Ärger mit Online-Vermittlungsportalen … – für viele war der Urlaub getrübt. Das zeigt eine erste AK Analyse von 332 Reisebeschwerden. Reisende haben Rechte und sollen sich nicht abspeisen lassen, rät die AK.
VERPATZTER URLAUB – DAS KÖNNEN SIE TUN:
+ ANSPRÜCHE EINFORDERN: Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche geltend, am besten mittels eingeschriebenem Brief. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen Sie sich an die Fluglinie wenden, die den Flug hätte durchführen sollen oder durchgeführt hat. Musterbriefe finden Sie unter wien.arbeiterkammer.at.
+ NICHT ABSPEISEN LASSEN: Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abwimmeln. Eine Preisminderung ist vom Reiseveranstalter in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen ausbezahlt werden, außer Sie erklären sich mit einem Gutschein schriftlich einverstanden.
+ WAS GIBT’S ZURÜCK? Orientierung zur Höhe der Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle.
+ ENTGANGENE URLAUBSFREUDE: Sie können einen Anspruch auf Schadenersatz haben, etwa für entgangene Urlaubsfreude. Dabei muss den Reiseveranstalter oder seine Partner, etwa Fluglinie oder Hotel, ein Verschulden treffen. Ein Beispiel: Durchfallerkrankung durch ein verdorbenes Buffet. Dokumentieren Sie immer genau den Sachverhalt. Ob Schadenersatzanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Arbeiterkammer Wien
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