Novelle zu Ärztegesetz und Suchtmittelgesetz beschlossen: Basisausbildung für Ärzte wird verkürzt, Substitutions-Regelung fortgesetzt

Novelle zu Ärztegesetz und Suchtmittelgesetz beschlossen: Basisausbildung für Ärzte wird verkürzt, Substitutions-Regelung fortgesetzt

Königsberger-Ludwig: „: „Wir vereinfachen die Verwaltung und sorgen dafür, dass junge Ärzt:innen schneller dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Die heute im Plenum beschlossene Novelle zum Ärztegesetz und zum Suchtmittelgesetz sieht mehrere Anpassungen im Gesundheitsbereich vor. Ein zentraler Punkt ist die pauschale Verkürzung der ärztlichen Basisausbildung auf ein halbes Jahr. Damit wird eine bestehende Praxis vereinfacht: Bereits erworbene Kompetenzen aus dem Klinisch-Praktischen Jahr müssen nicht mehr in jedem Einzelfall aufwendig angerechnet werden. Das schafft weniger Bürokratie, mehr Planbarkeit und entlastet die Ausbildungsstellen.

Zudem wird eine bewährte Übergangsregelung in der Opioid-Substitutionsbehandlung bis Ende 2028 verlängert. Weitere Punkte betreffen Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin, mehr Transparenz bei ärztlichen Hausapotheken sowie die Konkretisierung von Patient nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Patientinnen und Patienten haben künftig klar Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie ihrer Krankengeschichte.

„Bei der Verkürzung der Basisausbildung geht es um eine praxistaugliche Lösung für junge Ärztinnen und Ärzte und für die Ausbildungsstellen. Was oft einzeln geprüft und angerechnet werden musste, regeln wir jetzt klar und einheitlich. Wir vereinfachen die Verwaltung, schaffen klare Regeln und sorgen dafür, dass junge Ärztinnen und Ärzte schneller dort ankommen, wo sie gebraucht werden – in der Versorgung der Patientinnen und Patienten“, sagt Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig.

Bei der Opioid-Substitutionsbehandlung können behandelnde Ärztinnen und Ärzte unter strengen Voraussetzungen weiterhin Substitutions-Dauerverschreibungen mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ ausstellen. Die Verschreibungen werden an Apotheke und Gesundheitsbehörde übermittelt. Die bisherige Regelung war befristet und wird nun bis Ende 2028 verlängert.

„Auch bei der Substitution geht es um klare Verantwortung und gute Abläufe. Wir reduzieren unnötige Bürokratie, ohne notwendige Kontrollen aufzugeben. Gerade die Apothekerinnen und Apotheker sind hier eine starke Stütze im System. Sie übernehmen Verantwortung, sind nah an den Patientinnen und Patienten und leisten auch in der Substitutionsbehandlung einen wichtigen Beitrag zur sicheren Versorgung“, so Königsberger-Ludwig.

BASISAUSBILDUNG WIRD AUF EIN HALBES JAHR VERKÜRZT

Mit der Novelle wird die ärztliche Basisausbildung pauschal um ein halbes Jahr verkürzt. Hintergrund ist eine bereits bestehende Anrechnung von Kompetenzen aus dem Klinisch-Praktischen Jahr. Seit diesem Jahr muss bereits erworbenes Wissen aus dem Klinisch-Praktischen Jahr individuell auf die Basisausbildung angerechnet werden – etwa Tätigkeiten wie Anamnesegespräche, Blutabnahmen oder andere praktische Kompetenzen.

Diese individuelle Prüfung und Anrechnung führt in der Praxis zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Da die Basisausbildung durch diese Anrechnungen in vielen Fällen faktisch verkürzt wird – meist im Umfang von rund zwei bis drei Monaten –, wird diese Praxis nun in eine einheitliche Regelung überführt.

Ziel ist eine Vereinfachung der Abläufe und eine bessere Planbarkeit für Ausbildungsstellen. Zudem kann sich die Dauer bis zum Einstieg in die weiterführende Ausbildung verkürzen.

ÜBERGANGSREGELUNG IN DER SUBSTITUTION BIS ENDE 2028

Bei der Opioid-Substitution werden Menschen mit einer Opioidabhängigkeit medizinisch behandelt. Sie erhalten dabei ein ärztlich verschriebenes Substitutionsmedikament. Ziel ist es, die gesundheitliche und soziale Stabilisierung der Patientinnen und Patienten zu unterstützen, Rückfälle zu vermeiden und eine kontinuierliche Behandlung sicherzustellen.

Für diese Behandlung gibt es klare Regeln und Kontrollen. Bisher braucht es bei Substitutions-Dauerverschreibungen grundsätzlich eine amtsärztliche Vidierung. Das hat in der Praxis oft bedeutet, dass Menschen auf dem Weg der Besserung lange Wege und lange Wartezeiten in Kauf nehmen mussten, um ihr Substitutionsmedikament zu bekommen. Gerade für Menschen, die wieder Stabilität gewinnen, arbeiten, Termine einhalten und ihren Alltag neu ordnen, kann das eine zusätzliche Hürde sein und die soziale Integration erschweren.

Mit der bestehenden Übergangsregelung können behandelnde Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ ausstellen. Diese wird an die Apotheke und an die Gesundheitsbehörde übermittelt. Die Regelung entlastet Amtsärztinnen und Amtsärzte, ohne die Kontrolle aufzugeben.

Die Novelle verlängert die geltende Regelung daher bis 31. Dezember 2028.

Die Kontrolle bleibt auf mehreren Ebenen bestehen. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte prüfen weiterhin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Amtsärztinnen und Amtsärzte bleiben eingebunden und kontrollieren die Dauerverschreibungen. Bei Auffälligkeiten können sie Begründungen verlangen. Werden Hinweise auf Beikonsum oder Weitergabe von Medikamenten bekannt, können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Maßnahmen setzen, etwa die Umstellung auf eine kontrollierte tägliche Einnahme in der Apotheke.

Zusätzlich verhindert die Suchtgiftvignette eine Mehrfachabgabe. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Rezept mehrfach eingelöst wird. Die Apotheken bleiben ebenfalls in die Kontrolle eingebunden und sind verpflichtet, Hinweise auf Missbrauch zu melden. Rückmeldungen aus den Bundesländern zeigen, dass es durch die bestehende Regelung keinen Anstieg bei Missbrauchsfällen gibt.

ANPASSUNGEN BEIM SONDERFACH ALLGEMEINMEDIZIN UND FAMILIENMEDIZIN

Im Ärztegesetz werden Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin vorgenommen. Die Ausbildung kann seit 1. Juni 2026 begonnen werden.

Dabei wird klargestellt, dass Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin nicht unter eine enge Sonderfach-Beschränkung fallen. Sie sollen Patientinnen und Patienten weiterhin umfassend behandeln können – unabhängig davon, ob es um akute Beschwerden, langfristige Erkrankungen, Kinder oder ältere Menschen geht.

ÄRZTLICHE HAUSAPOTHEKEN WERDEN IN DER ÄRZTELISTE SICHTBAR

Künftig soll in der Ärzteliste auch ersichtlich sein, welche Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke haben.

Die Änderung soll die Versorgungsplanung verbessern. Gerade im ländlichen Raum sind ärztliche Hausapotheken häufig ein wichtiger Bestandteil der medizinischen Versorgung. Die Aufnahme in die Ärzteliste schafft einen besseren Überblick über bestehende Angebote.

RECHT AUF ERSTE KOSTENLOSE KOPIE DER KRANKENGESCHICHTE

Die Novelle setzt außerdem eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs um. Patientinnen und Patienten haben künftig klar Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie ihrer Krankengeschichte.

Damit wird der Zugang zu den eigenen Gesundheitsdaten konkretisiert. Patientinnen und Patienten sollen nachvollziehen können, welche Informationen in ihrer Akte dokumentiert sind und wie ihre Behandlung erfolgt ist.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Jakob Kramar-Schmid, BA MA
E-Mail: jakob.kramar-schmid@sozialministerium.gv.at
Website: https://www.sozialministerium.gv.at/

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