OGH stellt klar: „Automatische“ Verlängerung einer Erwachsenenvertretung ohne eigenes Verfahren ist unzulässig
OGH stellt klar: „Automatische“ Verlängerung einer Erwachsenenvertretung ohne eigenes Verfahren ist unzulässig
VertretungsNetz und Niederösterreichischer Landesverein für Erwachsenenschutz erzielen eindeutige höchstgerichtliche Entscheidungen.
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurden einige wesentliche Errungenschaften im Erwachsenenschutz wieder rückgebaut. Gerichtliche Erwachsenenvertretungen gelten seit Juli 2025 nicht mehr für maximal drei, sondern für fünf Jahre. Manche Gerichte gingen deshalb dazu über, Erwachsenenvertretungen, die nach der „alten“ Rechtslage nach drei Jahren geendet hätten, vor Ablauf der bestehenden Frist einfach auf die neue Höchstfrist von fünf Jahren zu verlängern – ohne Einleitung eines Verfahrens und Anhörung der betroffenen Person, allein aufgrund der Aktenlage.
ERWACHSENENSCHUTZVEREINE BEKÄMPFTEN VERLÄNGERUNGS-BESCHLÜSSE
„Mit der automatischen Verlängerung einer Erwachsenenvertretung wurde über den Kopf von Menschen mit Behinderungen hinweg entschieden, das kam einem rechtspolitischen Rückschritt ins Sachwalterrecht gleich. Auch verfassungsrechtlich ist das Vorgehen bedenklich, denn die Betroffenen haben auf die Rechtssicherheit ihres Beschlusses vertraut. In diesem steht, dass ihre Erwachsenenvertretung nach drei Jahren endet“, sagt Gerlinde Heim, Geschäftsführerin von VertretungsNetz.
VertretungsNetz erhob mehrere Rechtsmittel für betroffene Klient:innen, so auch für eine 30-jährige Wienerin, deren Erwachsenenvertretung ohne persönliche Anhörung und ohne Durchführung eines Verfahrens einfach um zwei Jahre verlängert wurde. Der Niederösterreichische Landesverein für Erwachsenenschutz brachte einen ähnlich gelagerten Fall eines Klienten aus dem Bezirk Wiener Neustadt bis vor den OGH.
KLARE ENTSCHEIDUNG DES HÖCHSTGERICHTS
Nun hat das Höchstgericht mit zwei fast gleichlautenden Entscheidungen dem Vorgehen mancher Gerichte einen Riegel vorgeschoben. Der OGH stellt unmissverständlich klar, dass eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens nicht zulässig ist.
Für eine bloße Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch gerichtlichen Beschluss gibt es keine Rechtgrundlage. Der bloße Verweis auf die Aktenlage und die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2025, ohne Durchführung des Erneuerungsverfahrens und verpflichtender persönlicher Anhörung der betroffenen Person, reicht nicht aus, um die Dauer einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung auszuweiten. Findet keine persönliche Anhörung statt, wird den Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert. Das stellt einen Verfahrensmangel dar.
Die konkrete Dauer einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestimmt sich außerdem nicht nach der gesetzlichen Höchstfrist, sondern nach der Festsetzung durch den gerichtlichen Beschluss._ _Die darin festgesetzte Dauer erfährt durch eine gesetzgeberische Verlängerung der zulässigen Höchstfrist keine Änderung, sondern bleibt für die konkret aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretung unverändert bestehen.
INDIVIDUELLE PRÜFUNG IST EIN RECHT
Zudem betont der OGH das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts, wonach die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten ist. Die gesetzliche Höchstfrist der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die notwendige Durchführung eines Erneuerungsverfahrens diene insoweit auch der Wahrung des dem Erwachsenenschutzrecht innewohnenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Delia Jagersberger, Geschäftsführerin des Niederösterreichischen Landesvereins für Erwachsenenschutz resümiert:
„Bevor die Selbstbestimmung eines Menschen mit einer erneuten gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingeschränkt wird, muss sich ein:e Richter:in ein Bild der betroffenen Person und ihrer Situation machen. Die gesundheitliche Situation, das persönliche Umfeld und die Angelegenheiten, in denen Unterstützung benötigt wird, kann sich nach einigen Jahren geändert haben. Die Betroffenen haben ein Recht auf eine individuelle Prüfung – das hat der OGH nun erfreulicherweise klargestellt“.
ENTSCHEIDUNGEN:
6 Ob 198/25y
7 Ob 214/25h
VertretungsNetz – Öffentlichkeitsarbeit
Mag.a Karina Lokosek, BA
Telefon: 0676 833 08 8173
E-Mail: karina.lokosek@vertretungsnetz.at
Website: https://www.vertretungsnetz.at
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