EQS-Adhoc: Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008
EQS-Adhoc: Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008
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Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM
BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN
AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008
11.09.2026 / 14:35 CET/CEST
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ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER
ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS
2008
Wien, 11. September 2026 – Die Österreichische Post hat sich mit der
Finanzprokuratur als Rechtsvertreterin der Republik Österreich
(Bundeskanzleramt) auf eine Zahlung an die Republik Österreich in der Höhe
von 47,8 Millionen Euro verständigt. Durch diese Zahlung erübrigt sich
eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der Verpflichtungen der
Österreichischen Post zu Ersatzleistungen an die Republik Österreich für
Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und über die allfällige
Verpflichtung zur Rückzahlung an die Österreichische Post für den Zeitraum
vom 1. Mai 1996 bis 31. Mai 2008.
Hintergrund ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
2015, wonach für die Österreichische Post bzw. ihre Rechtsvorgängerin
keine gesetzliche Verpflichtung bestand, für die ihr zugewiesenen
Beamt*innen entsprechende Beiträge aus der Gehaltsabrechnung an den
Familienlastenausgleichsfonds abzuführen. Infolge dieser Entscheidung
wurden der Österreichischen Post zwischen 2015 und 2019 vom
Bundesfinanzgericht bereits entrichtete Beiträge rückerstattet. Im
Zusammenhang damit bestanden jedoch Verpflichtungen der Österreichischen
Post zu möglichen Ersatzleistungen an die Republik Österreich. Über deren
Höhe bestanden bis zuletzt unterschiedliche Auffassungen zwischen der
Republik Österreich und der Österreichischen Post.
Für die mögliche Ersatzleistung hatte die Österreichische Post bereits
seit dem Jahr 2018 durch die Bildung einer Rückstellung ausreichend
vorgesorgt. Die nun erzielte Einigung befindet sich deutlich innerhalb des
berücksichtigten Rahmens, schafft Rechtssicherheit und führt zur
endgültigen Klärung dieses Sachverhalts.
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